19.05.2026 |

"Part 36 Offer" - Das Vergleichsangebot, das man nicht ablehnen kann

Vergleichsangebot im englischen Zivilprozess, Calderbank Offer, Part 36 Offer

Das formelle Vergleichsangebot mit (potentieller) Kostensanktion im englischen Zivilprozess

Wer in England und Wales einen Zivilprozess führen will (oder muss), wird alle fünf Minuten gefragt, ob er sich denn nicht lieber vergleichen möchte. Bevor man Klage erheben darf, muss man in vielen Fällen sogar nachweisen, dass man zuvor eine Schlichtung oder Mediation versucht hat, Details hier:

Aber auch wenn der englische Zivilprozess bereits läuft, weist das Gericht ständig auf die Möglichkeit eines Vergleichs hin. Dazu werden englische Richter durch die Civil Procedure Rules ausdrücklich verpflichtet.

"Calderbank Offer" - Das normale Vergleichsangebot

Natürlich kann jede Partei in jeder Phase des Verfahrens ein Vergleichsangebot unterbreiten, das in England stets mit dem Vermerk „without prejudice save as to costs“ versehen wird, damit sichergestellt ist, dass die andere Partei Informationen aus solchen Vergleichsverhandlungen nicht im Prozess nutzt (Details hier). Ein solches „einfaches“ Vergleichsangebot nennt man „Calderbank offer“.

"Part 36 Offer" - Wenn du mein Angebot nicht annimmst, dann...

Für die Konstellation, in der eine Prozesspartei zu einem Vergleich bereit ist, die Gegenseite darauf aber bislang nicht eingegangen ist, bietet die englische Zivilprozessordnung in Part 36 (www.justice.gov.uk/courts/procedure-rules/civil/rules/part36) ein interessantes Tool, das es im deutschen Zivilprozess so nicht gibt.

Die vergleichsbereite Partei macht ein formelles schriftliches Vergleichsangebot, das sog. „Part 36 offer“ und gibt der Gegenseite (mindestens) 21 Tage, dieses Angebot anzunehmen (und damit den Rechtsstreit zu beenden) oder das Angebot abzulehnen.

Wer ein solches formelles Angebot ablehnt, sollte sich sehr sicher sein, dass das Gericht ihm im späteren Urteil mehr zuspricht als die Gegenseite im Vergleich angeboten hat. Denn falls das Gericht in seiner Entscheidung „nur“ das Vergleichsangebot oder gar weniger zuspricht, hat die ablehnende Partei alle Kosten zu tragen, die seit dem Ablauf der Annahmefrist des Vergleichsangebots angefallen sind (Details siehe CPR r 36.13: “Costs consequences of acceptance of a Part 36 offer”).

Wenn man sich vor Augen hält, dass die meisten Prozesskosten in der Phase der Erarbeitung der witness statements und expert reports sowie natürlich in der meist mehrtägigen mündlichen Verhandlung (trial) anfallen, ist das ein massives Kostenrisiko (fünfstellige oder gar sechsstellige Anwaltskosten sind in englischen Zivilprozessen keine Seltenheit). Niemand sollte daher ein Part 36 offer leichtfertig in den Wind schlagen.

Ein Beispiel

Kläger klagt 100.000 ein. Beklagter macht ein Part 36 offer über 60.000. Kläger lehnt ab. Gericht spricht im Urteil 60.000 zu. Kläger trägt nun – obwohl er insgesamt betrachtet zu 60% gewonnen hat – 100% der Kosten, die nach dem Part 36 offer (Präzise: seit dem Ablauf der Annahmefrist) angefallen sind, denn dieses Ergebnis hätte er – ohne den Zeit- und Kostenaufwand von trial und judgement – bereits früher haben können.

Praktische Relevanz dieser Vergleichsangebot

Diese „Part 36 offers“ haben in der englischen Prozesspraxis einen hohe praktische Bedeutung, gerade in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Nicht selten überziehen die Parteien sich im Vorfeld des trial wechselseitig mit mehreren Angeboten. Ein Anbieter kann auch mehrfach „nachbessern“. Allerdings muss ein Angebot rechtzeitig (mindestens 21 Tage) vor der angesetzten mündlichen Verhandlung (trial) erfolgen, um die erwünschten Kostenfolgen auslösen zu können.

Welche konkreten Kostenfolgen sowohl die Annahme als auch die Ablehnung eines Part 36 offer haben, ist kompliziert. Sogar das Studenten-Handbuch Browne/Catlow, Civil Litigation 2022/23, behandelt allein die möglichen Kostenauswirkungen eines Part 36 offer auf 20 (!) Seiten (S. 237-256), inklusive diversen Berechnungstabellen. Ein weiterer Beleg für den dauernden harten Kampf um die Kostenerstattung in englischen Zivilprozessen.

Zu den Kostenfolgen kommt in manchen Konstellationen auch noch ein „Bonus“ beim Klagegegenstand selbst. Unterbreitet zum Beispiel der Kläger ein solches Part 36 Offer, das der Beklagte ausschlägt, und wird dem Kläger später im Urteil dann sogar mehr zugesprochen als der Inhalt seines Angebots war („claimant beats his/her own Part 36 offer“), gewährt das Gericht oft einen Aufschlag (upflift) auf die Klageforderung.

Weitere Informationen zum Zivilprozess in England

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist Experte für deutsch-englische Zivilprozesse, insbesondere Wirtschaftsprozess und Handelsstreitigkeiten, Autor des Praxishandbuchs "Der Zivilprozess in England" im Beck Verlag und er verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags (5. Auflage erscheint Anfang 2027)

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Kategorie: ProzessrechtWirtschaftsrechtZivilprozesseHigh CourtAnwaltsrechtCounty Court

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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