Erbrecht in England und Wales - die Basics
Die Abwicklung eines Erbfalls folgt in den Common Law Rechtsordnungen wie Großbritannien und USA völlig anderen Regeln als in den vom französischen Code Civil beeinflussten kontinentaleuropäischen Ländern wie Deutschland, Spanien, Italien und - natürlich- Frankreich.
In den Common Law Rechtsordnungen steht der Nachlass selbst, also die Erbmasse, im Vordergrund. Diese bildet ein Sondervermögen und muss von einem Nachlassvermögensverwalter, Executor oder Administrator genannt, in Besitz genommen und abgewickelt werden. Die Begünstigten (Beneficiaries) sind in Common Law Rechtsordnungen nicht so wichtig. Diese Begünstigten (Sie heißen daher in England auch nicht Erben) müssen sich überraschen lassen, was sie nach vollständiger Abwicklung des Bachlasses (administration of the estate) ausgeschüttet bekommen. Ganz anders in Deutschland. Hier treten die Erben in der Sekunde des Todes des Erblassers in dessen Rechtsposition ein (Universalsukzession), erben also - wenn sie nicht rechtzeitig ausschlagen - alle Aktiva (Vermögen und Forderungen) und Passiva (Schulden) des Verstorbenen. Ein Nachlassabwickler ist daher in Deutschland nicht nötig. Für Common Law Juristen ist die Vorstellung, dass man für Schulden des Verstorbenen mit seinem eigenen Vermögen haften soll, dagegen völlig absurd. Daher kommt es zwischen Erbrechtsanwältin Deutschland, England und USA auch häufig zu großen Missverständissen.
Auch bei den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gibt es massive Unterschiede zwischen England und Deutschland. In den Common Law Staaten steht der überlebende Ehegatte meist deutlich besser da alsin Deutschland. Common Law Rechtsordnungen wie England oder USA kennen nämlich zum Beispiel kein Pflichtteilsrecht für Kinder oder Enkel.
Erbscheinsverfahren in England und Wales
Ein deutscher Erbschein oder gar ein EU-Nachlasszeugnis gelten in Großbritannien nicht. Ebenso wenig, wie ein englischer Grant of Probate oder ein US-amerikanischer Erbschein in Deutschland gilt. Daher muss bei englischen Erbfällen so gut wie immer ein separates Erbscheinverfahren (Probate) durchgeführt werden. Ausnahmen gibt es für kleine Nachlassvermögen. Wenn in UK also zum Beispiel nur ein Bankkonto mit weniger als 10.000 Pfund existiert. Hier geben sich die englischen Banken manchmal mit einer eidesstattlichen Versicherung (Affidavit) auf einem Bank-Formular zufrieden, in dem der Erbe versichert, dass er wirklich berechtigt ist und die Bank von Haftungsansprüchen freistellt.
Bevor man in England an das Erbe gelangt, verlangt das englische Finanzamt (HMRC) eine Erbschaftsteuererklärung (Inheritance Tax Return). Hierum sollte man sich sehr frühzeitig kümmern, da die Bearbeitungszeit beim UK-Finanzamt mehrere Monate beträgt und – anders als in Deutschland – das englische Nachlassgericht (Probate Registry) den englischen Erbschein erst erteilt, nachdem das Finanzamt grünes Licht gegeben hat.
Checkliste für englische Erbfälle
Weitere detaillierte Informationen, wie man einen Erbfall in England abwickelt, die englische Erbschaftsteuer regelt und den Erbschein in England beantragt finde Sie in der Broschüre "Erbschaft in England" unseres Experten für deutsch-englische Erbfälle, Rechtsanwalt und Master of Law Bernhard Schmeilzl. Die Broschüre steht hier als gratis PDF-Download zur Verfügung: