Rechtsgebiete ⸻
Deutsche Unternehmen, die international tätig sind, also exportieren, importieren oder internationale Kooperationsverträge schließen, werden eher früher als später damit konfrontiert, dass ein Geschäftspartner vorschlägt, im Vertrag die Gültigkeit des englischen Rechts (the law of England and Wales) zu vereinbaren (choice of law clause) sowie als Gerichtsstand (place of jurisdiction) die staatlichen Gerichte oder ein Schiedsgericht in England zu vereinbaren, meist in London. Das betrifft wohlgemerkt nicht nur Vertragspartner aus Großbritannien selbst. Auch Geschäftspartner aus Asien, Lateinamerika und sogar solche aus anderen EU-Ländern verständigen sich oft auf das Recht von England & Wales. Nicht selten schließen sogar zwei deutsche Unternehmen Verträge, für die englisches Recht gelten soll, weil eine oder beide Muttergesellschaften das so wollen.
Das englische Vertragsrecht ist für grenzüberschreitende Wirtschaftsverträge daher fast so wichtig wie die englische Sprache selbst. Nur: Wissen die Parteien da wirklich, was sie tun? Kann der Geschäftsführer eines deutschen Mittelständlers oder dessen Inhouse-Jurist wirklich einschätzen, ob die Gewährleistungs- und Haftungsregeln des englischen Rechts vorteilhafter oder riskanter sind als die bekannten deutschen Regeln? Die Frage zu stellen, heißt sie zu beantworten: Meistens nein! Und welches deutsche Unternehmen lässt den Vertrag schon von einem englischen Vertragsanwalt (Solicitor) prüfen und sich die Unterschiede und Risiken erklären.
Deshalb ist die Überraschung oft groß, wenn sich im Ernstfall einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien, im Extremfall eines Rechtsstreits vor dem englischen High Court, herausstellt, dass Ansprüche, die man aus dem deutschen Recht kennt, in England so nicht existieren oder umgekehrt.
Auf dem Blog EnglischesRecht.de erklären Professor Ostendorf und andere praxiserfahrene Autoren die wichtigsten Unterschiede, typische Missverständnisse und Stolperfallen.
Weitere Informationen im Praxishandbuch "Englisches Recht in der Vertragsgestaltung" unseres Experten Professor Ostendorf beim Beck-Verlag.
Blog ⸻
Feste örtliche Zuständigkeiten von Zivilgerichten kennt die englische Justiz nicht
Jede Woche konktaktiert mich ein Mandant oder Anwaltskollege, der einen Zivilprozess in England führen will oder muss, mit der Frage, wo man den Beklagten denn eigentlich genau verklagen muss. Am …Vorvertragliche Haftung im englischen Recht
Vor dem Vertragsschluss steht, jedenfalls im deutschen Recht, eine mögliche vorvertragliche Haftung aus culpa in contrahendo, die seit 2002 auch ausdrücklich im BGB geregelt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. …Unser Experte für Vertragsgestaltung ⸻
Prof. Dr. Patrick Ostendorf
Solicitor in England & Wales - Master of Laws (King’s College London)