
Beerdigungskosten in der englischen Erbschaftsteuererklärung (IHT 400)
Besaß der Verstorbene Vermögen im Vereinigten Königreich (England, Wales, Schottland oder Nordirland) muss man zuerst prüfen, ob er aus Sicht des britischen Finanzamts (HMRC, His Majesty's Revenue and Customs) ein "UK long term resident" war oder nicht (Details dazu hier). Wenn ja, dann besteuert das englische Finanzamt das gesamte Weltvermögen. In diesem Fall kann man in den Formularen der UK Erbschaftsteuererklärung (inheritance tax forms, abgekürzt IHT forms, siehe hier) natürlich auch alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) steuermindernd angeben, inklusive der Begräbnis- und Bestattungskosten (funeral expenses). Konkret in Zeile 81 des englischen Erbschaftsteuerformulars IHT 400.
Bestattungskosten bei beschränkter Erbschaftssteuerpflicht in England
Wie ist es aber, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, also kein "domicile" und keine "long term residence" in UK hatte? Dann besteuert das britische Finanzamt ja "nur" die in UK befindlichen Assets, also das Nachlassvermögen, das in Großbritannien liegt: britische Immobilien, Konten und Aktiendepots bei englischen Banken usw. Als Nachlasskosten darf man in diesen Fällen der beschränkten UK-Erbschaftssteuerpflicht nach Section 162 Inheritance Tax Act 1984 eigentlich auch nur solche Verbindlichkeiten abziehen, die ebenfalls einen direkten Bezug zum Vereinigten Königreich haben, also zum Beispiel Darlehensverbindlichkeiten bei UK-Banken, Grundschulden (mortgages) auf UK-Immobilien usw.
Beerdigungskosten des Erblassers, die in Deutschland anfallen, sind somit auf den ersten Blick in England nicht relevant und dürften nicht abgezogen werden.
Aber: Die interne Richtlinie des britischen Finanzamts (HMRC Internal Inheritance Tax Manual) stellt in Ziffer IHTM10376 klar, dass die Ausgaben für Bestattung, Grabpflege und Trauerfeier bis zu einer "vernünftigen Höhe" (reasonable funeral expenses) gemäß Section 172 IHTA 1984 auch in der Fallkonstellation der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht abgezogen werden dürfen. Wenn also der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und auch in Deutschland beerdigt wurde, er aber Vermögen in UK besaß. Wörtlich steht in der Dienstanweisung an die britischen Finanzbeamten:
Funeral expenses (box 81): overseas funerals of non-domiciled deceased
You should allow overseas funeral expenses as a deduction against the UK estate, even if the deceased was not domiciled in the UK for IHT purposes.
Der Autor Rechtsanwalt Schmeilzl ist seit gut 25 Jahren auf die Abwicklung internationaler Erbfälle zwischen Deutschland, Österreich, Schweiz, Großbritannien, USA, Irland und Australien spezialisiert. Er ist Experte für die Abwicklung internationaler Nachlässe, insbesondere die effiziente Bearbeitung von Erbscheinsanträgen und Erbschaftsteuererklärungen.
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