30.10.2024 |

Verleumdet in der englischen Presse: Unterlassung, Gegendarstellung, Schmerzensgeld?

Schlechte Presse in UK: Wie wehrt man sich in England gegen "Defamation" durch die britischen Medien?

Britische Medien, vor allem Boulevardzeitungen (tabloid press, yellow press) in England (The Sun, Daily Mail etc.) sind nicht für Zimperlichkeit und Zurückhaltung bekannt. Insbesondere Prominente, seien es Entertainer wie Schauspieler oder Musiker, Sportprofis, Unternehmer oder - natürlich - Politiker, werden oft gnadenlos durch den Kakao gezogen. Skandalisierende Überschriften, heimliche Paparazzi-Fotos und Artikel mit zweideutigen Behauptungen bis schlicht frei erfundenen Inhalten sind an der Tagesordnung. Deshalb beauftragen viele Personen des öffentlichen Lebens in England regelmäßig spezialisierte Anwaltskanzleien für "Reputation Management".

Englische Gesetze gegen Verleumdung, üble Nachrede und Rufschädigung sind erstaunlich streng

Wegen des schlechten Rufs der englischen Tabloids denken viele, dass das britische Presserecht den Verlagen wohl besonders großen Freiraum geben muss, was die Berichterstattung über Prominente angeht. Es überrascht daher, dass die englischen Pressegesetze den Medien keineswegs mehr Spielraum einräumen als etwa in Deutschland. Von einer "anything goes" Gesetzeslage für Journalisten kann in UK nicht die Rede sein. Eher im Gegenteil! Wer sich in UK konsequent gegen inhaltlich falsch oder übergriffige Berichterstattung zur Wehr setzt, bekommt vor Gericht sehr häufig Recht. Anders als in Deutschland ist sogar die Verurteilung zu einem "Strafschadenersatz" möglich, also einer Verurteilung zu einem Geldbetrag, der über den tatsächlichen finanziellen Schaden weit hinaus geht. Problematisch ist allerdings, dass Gerichtsprozesse in UK erheblich teurer sind als in Deutschland, so dass sich viele Betroffene (unterhalb der A-Promi-Kategorie) schon aus rein finanziellen Gründen nicht zur Wehr setzen (können).

Das englische Recht zum Schutz gegen Verleumdung und üble Nachrede (law of defamation) dient dem Schutz des guten Rufs (reputation) von natürlichen Personen als auch (ein Unterschied zu Deutschland) von Unternehmen.

Die deutschen Rechtsbegriffe üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB) sind nicht deckungsgleich mit den englischen Rechtsbegriffen. Im deutschen Recht kommt es für die Unterscheidung zwischen übler Nachrede („ein leichtfertiges schlecht daher reden über jemanden“) und Verleumdung („vorsätzlich gegen besseres Wissen eine falsche Tatsache behaupten“) gerade auf die Absicht an. Das englische Recht zum Schutz gegen Rufschädigung ist dagegen ein „tort of strict liability“, also ein Delikt, bei dem gerade keine Rufschädigungsabsicht („intention to defame“) nachgewiesen werden muss. 

Ich verwende in diesem Betrag daher im Folgenden bewusst nicht mehr die deutschen Begriffe üble Nachrede oder Verleumdung, da diese für deutsche Juristen mit bestimmten Bedeutungen aufgeladen sind, die in England nicht passen. Als Überbegriff für rufschädigendes Verhalten im weiten Sinn verwende ich das englische „defamation“ als Überbegriff, wörtlich „to de-fame“, man nimmt jemandem seinen Ruhm; verwandt mit dem deutschen „Diffamieren“, das ebenfalls eine sehr weite Bedeutung hat.

Verleumdung in England: Der Unterschied zwischen "libel" und "slander"

In England existieren zwei verschiedene zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen bzw. Klagemöglichkeiten (types of civil claims) wegen unterschiedlicher Arten von defamation:

  • „libel“ – wenn die Ehrverletzung durch Veröffentlichung einer Aussage in dauerhafter Form erfolgt (publication of a statement in permanent form), z. B. in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Buch oder Internet-Blog; es erfasst aber auch jeder Art von „broadcast“, also TV- oder Radio-Sendungen, Podcasts, YouTube Videoclips oder Bühnenproduktionen;
  • „slander“ – wenn die Ehrverletzung in nicht dauerhafter Form erfolgt, sondern „flüchtig“ (transient), wie eine mündlich geäußerte Beleidigung oder eine beleidigende, abwertende Geste ("der Finger", "der Vogel").

Was muss ein Kläger für einen erfolgreichen Defamation Claim in England nachweisen?

Ein in seiner Ehre bzw. seinem guten Ruf verletzter Kläger muss nach englischem Recht nachweisen, dass die beanstandete Aussage:

  • „defamatory“ ist, also abwertend, rufschädigend, d.h. dass eine durchschnittliche (ordinary) Person aufgrund der Aussage eine schlechtere Meinung vom Kläger haben würde als davor;
  • den Kläger namentlich identifiziert oder sich erkennbar konkret auf ihn bezieht und
  • sich an einen Dritten richtet bzw. zur Kenntnisnahme durch Dritte veröffentlicht wird.

Seit der Einführung des Defamation Act (DA) 2013, der zum 1.1.2014 in Kraft trat (https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2013/26/contents), muss ein Kläger nun zusätzlich nachweisen, dass die Aussage seinem Ruf schweren Schaden zugefügt hat oder wahrscheinlich zufügen wird (serious harm to their reputation). Im Falle von Untenehmen (gewinnorientierten juristischen Personen) muss der schwere Schaden für ihren Ruf zu einem schweren finanziellen Verlust geführt haben oder wahrscheinlich noch führen.

Ausgenommen von diesem Nachweis eines besonderen Schadens, d. h. eines finanziellen Verlusts, sind die Behauptungen:

(a) jemand habe eine schwere Straftat begangen oder

(b) die jemanden in einem Amt, seinem Beruf, oder Geschäftstätigkeit herabsetzt.

Kein Nachweis von Vorsatz nötig

Defamation ist im englischen Recht eine unerlaubte Handlung mit verschuldensunabhängiger Haftung (a tort of strict liability), der Kläger muss also nicht nachweisen, dass der Beklagte eine Verleumdungsabsicht hatte!

Begeht der Täter die defamation (Verleumdung oder üble Nachrede) vorsätzlich, also etwa mit der Absicht ein Konkurrenzunternehmen oder dessen Produkte zu schädigen, liegt (oft zusätzlich zu libel oder slander) eine „malicious falsehood“ vor, die Schadensersatz und Unterlassungsansprüche auslöst. Das englische Recht löst über das Rechtsinstrument der „malicious falsehood“ (böswillige Unwahrheit) viele Fälle, die in Deutschland durch das UWG-Recht geregelt sind, also etwa abwertende Aussagen über Produkte eines Wettbewerbers.

Im Detail sind viele Kriterien auslegungsbedürftig

Zu den Fragen, welche Äußerungen aus der Sicht einer „ordinary person“ heutzutage „verleumderisch“ sind, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung der englischen Gerichte. Dies unterliegt auch stark dem Wandel der Zeit. Viele Begriffe, die 1960 noch als diffamierend betrachtet wurden, sind es heute nicht mehr. Und umgekehrt!

Im Rahmen eines Verleumdungsprozesses in England streiten die Parteien daher oft über die historische und aktuelle Bedeutung von Begriffen und wie „normale Menschen bei Anwendung ihres Allgemeinwissens und gesunden Menschenverstands die Bedeutung eines Wortes vernünftigerweise verstehen durften“.

Es liegt in der Natur der Sache, dass hier die subjektive Anschauung eines Richters großen Einfluss auf die Entscheidung haben kann. Die englische Rechtsprechung wendet die sogenannte „single meaning rule“ an, nach der das Gericht zunächst die objektive Bedeutung des streitgegenständlichen Wortes zu bestimmen ist.

Diese Regel wird im aufsehenerregenden Urteil von 2019 im Verfahren Koutsogiannis v Random House Group gut zusammengefasst. In dem Verfahren hatte ein Investmentbanker den Verlag Random House verklagt, weil er sich im 2017 erschienenen Buch "The Spider Network" von David Enrich als rechtswidrig verunglimpft sah. Der Autor hatte den Ex-UBS-Banker in seinem Buch beschrieben als:

“part of a gang of back-stabbing bankers and one of the greatest scams in financial history, dishonestly and criminally conspired with other employees of UBS to skew, rig and/or manipulate Libor”

Das Urteil illustriert auch die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung (factual statement) und Werturteil (value judgment; expression of opinion).

Verteidigungsmöglichkeiten (Defences)

Kommt ein Gericht in England zum Ergebnis, dass ein gegen eine bestimmte (wenigstens identifizierbare) Person gerichtetes defamatory factual statement veröffentlicht wurde und serious harm verursachen kann, kann der Beklagte sich mit folgenden Argumenten gegen eine Verurteilung wegen Verleumdung wehren.

Wahrheitsbeweis (defence of truth)

Der Defamation Act 2013 führte in Section 2 nun ein gesetzlich kodifiziertes Recht zur Verteidigung durch Beweis der Wahrheit der Behauptung ein (statutory defence of truth), das die bis dahin nach Common Law Grundsätzen bestehende Rechtfertigungsmöglichkeit „defence of justification“ ersetzt. Um die Verleumdungsklage vor einem englischen Gericht abzuwehren, muss der Beklagte beweisen, dass die Tatsachenbehauptung „im Wesentlichen wahr“ (substantially true) ist. Es ist nicht notwendig, die Wahrheit jedes einzelnen Details zu beweisen, es genügt der Wahrheitsbeweis des „Kerns“ der Behauptung.

Ein gutes Praxisbeispiel für eine Verteidigung gegen defamation durch Wahrheitsbeweis ist die Entscheidung des High Court of England and Wales im Fall Turley vs Unite the Union aus dem Jahr 2019.

Ehrliche Meinung (honest opinion)

Section 3 des DA 2013 ersetzte die traditionelle Common Law Verteidigung des „fair comment“ durch die nun gesetzlich geregelte Verteidigung der ehrlichen Meinung (defence of honest opinion). Diese Verteidigung erfordert, dass die beanstandete Aussage:

  • eine Meinungsäußerung (opinion) ist;
  • die Faktengrundlage für diese Meinung (basis of the opinion) erkennen lässt;
  • eine Meinung ist, die eine redliche Person auf der Grundlage der Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aussage bestanden, haben durfte.

Wichtig: Der Verfasser der Aussage muss die Tatsache, auf deren Grundlage eine redliche Person diese Meinung hätte vertreten können, nicht selbst kennen.

Im Unterschied zur früher geltenden Common Law-Verteidigung des „fair comment“ muss die Meinungsäußerung auch nicht von öffentlichem Interesse sein, wie es bei der vorherigen erforderlich war.

Veröffentlichung in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse

Section 4 des DA 2013 ersetzte die traditionelle Common Law Verteidigung der verantwortungsvollen Veröffentlichung (defence of responsible publiction), in der Praxis bekannt als „Reynolds defence“, durch die Verteidigungsmöglichkeit der Veröffentlichung in einer Angelegenheit des öffentlichen Interesses (the defence of publication on a matter of public interest). Diese hat Erfolg, wenn der Beklagte folgende zwei Voraussetzungen kumulativ nachweisen kann:

  • die beanstandete Aussage betraf objektiv eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse; und
  • der Beklagte durfte auch vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Veröffentlichung dieser Aussage im öffentlichen Interesse lag.

Auch diese Kriterien sind stark interpretationsbedürftig und es existiert eine Flut von Urteilen der englischen Gerichte zu beiden Aspekten.

Privilegierte Äußerungen (privilege)

Nach englischem Recht sind Klagen wegen defamation bereits unzulässig, wenn die Aussage im Rahmen bestimmter „privilegierter Situationen“ erfolgt. Hierdurch werden insbesondere Abgeordnete, Anwälte und sonstige Beteiligte in Gerichtsverfahren geschützt, sowie natürlich Journalisten, Medienvertreter, Verleger und Herausgeber.

Das englische Recht unterscheidet dabei „absolute privilege“ und „qualified privilege“.

Zu den Situationen, für die das „absolute privilege“ gilt, bei denen die Äußerungsfreiheit also absolut (voraussetzungslos) geschützt ist, gehören unter anderem Aussagen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren, Parlamentsdebatten oder in Berichterstattung über aktuell laufenden Gerichtsverfahren erfolgen.

Beim „qualified privilege“, das also nur unter bestimmten Voraussetzungen (qualifications) greift, unterscheidet man wiederum zwischen den gesetzlich geregelten Situationen gemäß Schedule 1 zu Defamation Act 1996 (https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1996/31/schedule/1). Der Defamation Act 2013 hat das qualifizierte Privileg auf von Fachkollegen überprüfte Aussagen ausgeweitet, die in wissenschaftlichen oder akademischen Zeitschriften veröffentlicht wurden. Will ein Kläger gegen eine Aussage vorgehen, obwohl sie im Rahmen einer gesetzlich privilegierten Situation erfolgte, die Böswilligkeit („malice“) des Verfassers beweisen.

Die neben dem Defamation Act weiter bestehende Common Law Verteidigung des qualifizierten Privilegs erfasst Aussagen im Rahmen gegenseitiger Pflichtverhältnisse (reciprocal relationship of duty), einschließlich einer sozialen oder moralischen Pflicht. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind:

  • die Erstellung eines Arbeitszeugnisses;
  • eine Strafanzeige bei der Polizei;
  • die Meldung eines Arbeitskollegen an einen Vorgesetzten.

Diese Grundsätze der Common Law Verteidigung gelten auch für Aussagen, die zum Schutz eines legitimen Interesses gemacht werden, z.B. um sich gegen eine falsche Anschuldigung zu verteidigen. Natürlich vorausgesetzt, die Aussagen wurden in gutem Glauben gemacht und sind für die Angelegenheit relevant.

Mögliche Klageziele und Urteilssprüche (Remedies)

Das englische Recht denkt, im Unterschied zum deutschen Recht, weniger in Anspruchsgrundlagen, sondern in durch Klagen zu erreichenden Urteilssprüchen (actions). Das Ergebnis ist aber sehr ähnlich. Im Bereich der Verleumdungsklagen besteht das mögliche Ergebnis für den Kläger in: Schadensersatz, Unterlassung und/oder Gegendarstellung.

Schadensersatz (Damages)

Dies setzt prinzipiell den Nachweis von „special damage“ voraus, also eines finanziellen Verlustes (financial loss) beim Kläger. Eine Ausnahme gilt, wenn der Kläger das englische Gericht davon überzeugt, dass eine der beiden folgenden Fallkategorien gegeben ist:

  • der Beklagte hat behauptet, dass der Kläger eine schwere Straftat begangen hat (“criminal offence punishable by imprisonment“); oder
  • der Beklagte hat den Kläger in einem Amt oder in seinem Beruf herabgewürdigt.

Ist diesen beiden Fällen ist ein Schadensersatz in Geld (compensatory damages) auch ohne den Nachweis eines finanziellen Schadens möglich.

In bestimmten Fällen, insbesondere gegenüber den Medien, kann das Gericht sogar „Schadenersatz mit abschreckender Wirkung“ (“exemplary damages“) zusprechen, was in USA mit dem Begriff „punitive damages“ (Strafschadensersatz) bezeichnet wird.

Einstweilige Verfügungen (Injunctions)

Der Kläger kann entweder versuchen, eine bevorstehende Veröffentlichung per „interim injunction“ von vornherein zu verhindern, was allerdings in der Praxis selten versucht wird und noch seltener vor Gericht Erfolg hat.

Häufiger sind die Fälle, in denen ein Kläger eine „final injunction“ beantragt, die die weitere Veröffentlichung in der Zukunft untersagt („to prevent further or future publication“). Die Behauptung darf also nicht wiederholt werden (in weiteren Zeitungsartikeln oder TV-Sendungen) und das Medium muss – falls es sich etwa um ein Buch handelt – ggf. vom Markt genommen werden. Das Buch darf dann also entweder gar nicht mehr oder in einer geänderten (redacted) Fassung vertrieben werden.

Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Form des Urteilstenors (Publication of a judgment summary in open court)

Entscheidet ein englisches Gericht in einem Verleumdungsprozess zugunsten des Klägers, kann (und wird) das Gericht den Beklagten – wenn es sich um ein Medienunternehmen handelt – häufig auch dazu verurteilen, die Zusammenfassung des Urteils (judgment summary), in Deutschland würde man Urteilstenor sagen, zu veröffentlichen, also – ebenfalls in deutscher Rechtsterminologie – eine Gegendarstellung abzudrucken. Nur mit dem Unterschied, dass die Formulierung der Gegendarstellung eben nicht dem Medienunternehmen überlassen wird, sondern dass die Kurzfassung des Urteils des englischen Gerichts veröffentlicht werden muss.

Weitere Informationen zu Zivilklagen in England im Praxishandbuch des Experten Bernhard Schmeilzl

Zivilklage in England

Beitragsbild: Lizensiertes Alamy Stockfoto (BP4CTJ)

Kategorie: ProzessrechtZivilprozesse

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 schmeilzl@grafpartner.com

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