Seit Januar 2024 gibt es kein Formular IHT421 mehr
In England erteilt das Nachlassgericht (Probate Registry) das beantragte Nachlasszeugnis (Grant of Probate oder Letters of Administration) erst, nachdem das britische Finanzamt (HMRC) grünes Licht gegeben hat. Der Erbscheinsantrag (Probate Application) und die Erbschaftsteuererklärung sind in Großbritannien also direkt miteinander verknüpft. Bislang, genauer gesagt bis zum 17. Januar 2024, musste ein Antragsteller (also der Executor oder der Administrator) neben dem ausführlichen UK-Erbschaftsteuerformular, dem IHT400 (Inheritance Tax Account), auch das Formular IHT421 (Probate Summary) and britische Finanzamt schicken. Das Finanzamt prüfte die Steuererklärung und ob die Erbschaftsteuer bereits bezahlt wurde (bei Immobilien mindestens eine Rate der Steuer). Falls ja, stempelte das Finanzamt das Formular IHT421 und schickte es an das englische Nachlassgericht. Erst dann erteilte das Nachlassgericht den Erbschein. Man kann sich leicht vorstellen, dass es manchmal vorkam, dass das IHT421 entweder verloren ging oder dem Erbscheinsantrag, der evtl. bereits seit Wochen oder Monaten beim Nachlassgericht „lag“, nicht zugeordnet werden konnte.
Neuerung im Ablauf des englischen Erbscheinsverfahrens
Dieses Formular IHT421 existiert nun nicht mehr. Es wurde (mit Ausnahme von Erbfällen mit Bezug zu Nordirland) abgeschafft, denn das Verfahren, wie das englische Erbschaftsteuerfinanzamt dem englischen Nachlassgericht nun grünes Licht gibt, wurde zum 17.1.2024 geändert.
Nach wie vor muss der Antragsteller die Erbschaftsteuererklärung (IHT400) bei HMRC einreichen und gleichzeitig die britische Erbschaftsteuer bezahlen. Anders als früher schickt das Finanzamt dann aber kein gestempeltes Formular mehr an das Probate Registry, sondern das Finanzamt schickt einen Code an den Antragsteller selbst. Diesen Code, der individuell für jeden Erbfall in UK von HMRC generiert wird, trägt der Antragsteller dann auf dem Erbscheinsformular ein und schickt erst dann den Antrag an das englische Nachlassgericht.
Antragsteller muss nun auf Freigabe-Code vom UK Finanzamt warten
Das Nachlassgericht muss somit nicht mehr die bereits eingegangenen Erbscheinsanträge und die dazugehörigen IHT421-Formulare zusammenführen. Der mühsame Abgleich der verschiedenen Formulare durch den Rechtspfleger beim Nachlassgericht (Probate Registrar) entfällt. Vielmehr weiß der englische Nachlassrechtspfleger bei jedem eingehenden Antrag, der einen gültigen HMRC Steuercode enthält, dass aus Sicht des englischen Finanzamts das Nachlasszeugnis erteilt werden darf. Ob das in der Praxis wirklich zu einer Beschleunigung führt, wird sich zeigen.
Weitere Informationen zum Thema Nachlassabwicklung in England sowie britische Erbschaftsteuer finden Sie hier:
https://www.cross-channel-lawyers.de/checkliste-erbfall-in-england/
https://www.cross-channel-lawyers.de/erbschaftssteuer-in-england-steuersatze-freibetrage-anrechnung/