04.03.2026 |

Ehevertragsklauseln in deutschen Gesellschaftsverträgen sind in England nicht umsetzbar

Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrags in deutschem Gesellschaftsvertrag und englisches Familienrecht

Eine Eheschließung unter englischem Recht kann zum Verlust der Firmenanteile führen

Familienunternehmen wollen meist verhindern, dass "angeheiratete" Partnerinnen oder Partner der leiblichen Kinder Mitspracherechte oder gar wirtschaftliche Beteiligungen an der über Jahrzehnte aufgebauten Firma erhalten. Viele Gesellschaftsverträge (Satzungen) enthalten deshalb standardmäßig Klauseln, nach denen die Schwiegerkinder Gesellschaftsanteile weder erben können, noch im Scheidungsfall einen Zugewinnausgleich aus diesen Firmenanteilen erhalten sollen.

Vertragstechnisch erreicht man das dadurch, dass alle Gesellschafter der Familien-GmbH, Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft per Satzung "verpflichtet" werden, im Fall der Heirat einen Ehevertrag abzuschließen, der Gütertrennung, Ausschluss des Zugewinns oder wenigstens einen modifizierten Zugewinnausgleich enthält.

Ich schreibe "verpflichtet" in Anführungszeichen, weil es keine echte einklagbare Pflicht ist. Die Eltern oder Geschwister können natürlich nicht per Klage und Zwangsvollstreckung durchsetzen, dass Sohn oder Bruder tatsächlich einen Ehevertrag abschließt. Schon gar nicht kann man den künftigen Ehepartner zwingen, einen solchen Ehevertrag zu unterschreiben.

Es handelt sich bei diesen Satzungs-Klauseln rechtlich daher korrekt um eine "Obliegenheit". Hält sich der heiratswillige Gesellschafter nicht an seine "Pflicht" zum Abschluss eines Ehevertrags, dann kann er zwar nicht zur Einhaltung gezwungen werden, es hat für ihn aber massive wirtschaftliche Nachteile. Die Satzung enthält für den Fall der non-compliance nämlich in der Regel eine weitere Klausel, wonach die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters, der ohne Ehevertrag geheiratet hat, eingezogen werden können. Die Abfindung liegt dabei meist weit unter dem tatsächlichen Wert der Firmenbeteiligung.

Typische Ehevertragsklauseln in deutschen Gesellschaftsverträgen

Wie sehen solche Klauseln im echten Leben aus? Die konkrete Formulierung dieser "Pflicht" zum Abschluss eines Ehevertrags lautet meist wie folgt:

"Jeder Gesellschafter, der verheiratet ist, ist verpflichtet, durch formgerechte und rechtswirksame vertragliche Vereinbarung mit dem Ehegatten sicherzustellen, dass er alleiniger Eigentümer seiner Gesellschaftsbeteiligung ist, diese ausschließlich selbst verwaltet und allein über diese verfügen kann und dass im Fall der Scheidung sowie in allen sonstigen Fällen der Beendigung der Ehe seine Gesellschaftsbeteiligung einschließlich der während der Ehezeit eingetretenen Wertsteigerungen keinem Zugewinn- oder sonstigen Wertausgleich unterliegt. Die vorbeschriebene Vereinbarung ist aufrechtzuerhalten, solange der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.

Auf schriftliche Anforderung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft hat der betroffene Gesellschafter die Erfüllung dieser Verpflichtung, mithin den Abschluss bzw. das Bestehen eines entsprechenden Vertrages, unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung, der Geschäftsführung der Gesellschaft jederzeit nachzuweisen. Als Nachweis gilt (...)

Kommt ein betroffener Gesellschafter drei schriftlichen Aufforderungen der Geschäftsführung zum Nachweis innerhalb eines Zeitraums von mindestens neun Monaten seit Zugang der ersten Aufforderung nicht nach, so werden auf die Geschäftsanteile des Gesellschafters entfallende Gewinnausschüttungen so lange vorläufig nicht an den Gesellschafter ausgekehrt, bis der Gesellschafter der Verpflichtung entsprochen hat. Ferner ruht bis zur Erfüllung der Verpflichtung das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters"

Führt dieser Druck nicht zum gewünschten Ergebnis, enthält die Satzung meist als ultimative Konsequenz die Möglichkeit, dem ehevertragslos verheirateten Gesellschafter seine Anteile zu entziehen. Formuliert wird das meist in etwa so:

"Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, wenn der Gesellschafter seiner Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung des Abschlusses bzw. des Bestehens eines entsprechenden Vertrages, auch nach drei schriftlichen Aufforderungen der Geschäftsführung der Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von mindestens neun Monaten seit Zugang der ersten Aufforderung nicht nachgekommen ist oder der Gesellschafter nach Erbringung eines solchen Nachweises die erforderliche Vereinbarung aufgehoben oder dergestalt abgeändert hat, dass diese den Anforderungen des §... nicht mehr genügt."

Der Verlust der Geschäftsanteile (an GmbH, KG oder AG etc.) ist also kein zwingender Automatismus. Die Gesellschafter beschließen vielmehr, ob eine Einziehung des Gesellschaftsanteile erfolgen soll. Sie können es auch bleiben lassen, dem betreffenden Gesellschafter also eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Das eröffnet Verhandlungsspielraum.

Weil aber die anderen Gesellschafter (z.B. Geschwister des ohne Ehevertrag verheirateten Gesellschafters) von einer solchen Einziehung in der Regel wirtschaftlich profitieren, ist die Gefahr groß, dass ein solcher Einziehungsbeschluss auch wirklich gefasst wird, die anderen Familienmitglieder also keine Gnade walten lassen.

Ehevertragsklausel und englisches Familienrecht

Was hat das nun alles mit dem Familienrecht von England und Wales zu tun? Nun, nach englischem Recht existieren keine verbindlichen Eheverträge. Es gibt dort zwar Pre-Nuptials bzw. Post-Nuptials. Diese sind aber gerade nicht so streng verbindlich wie ein deutscher notariell beurkundeter Ehevertrag. Das englische Gericht kann jederzeit vom Inhalt des "Marital Agreement" abweichen.

Selbst wenn der heiratswillige Gesellschafter also seine/n (britische) Partner/in davon überzeugen kann, ein solches Pre-Nuptial zu unterzeichnen (Details dazu in den Beiträgen unten), dann erfüllt das nicht die Kriterien der oben zitierten gesellschaftrechtlichen Ehevertragsklausel in deutschen Satzungen.

Und sogar wenn das Paar einen deutschen notariellen Ehevertrag abschließt, dann aber in England wohnt und sich irgendwann später in England scheiden lässt, hat man das Problem, dass ein englisches Scheidungsgericht den deutschen Ehevertrag nicht als streng verbindlich anerkennt (Stichwort Radmacher-Urteil).

Was also tun, um durch die Heirat die Anteile am Familienbetrieb nicht zu gefähren?

Wenn das Ehepaar unbedingt in England leben muss und damit die englischen Gerichte für eine (spätere) Scheidung zuständig sind, kann sich der betroffene Gesellschafter nur dadurch vor dem Risiko der Entziehung seiner Anteile schützen, dass er oder sie sich vor der Heirat durch einen Gesellschafterbeschluss absichert, also die Gesellschafter darum bittet, ihn von dieser Verpflichtung entweder ganz zu befreien oder zu gestatten, dass ein Pre-Nuptial nach englischem Recht als ausreichend akzeptiert wird.

Sind die anderen Gesellschafter dazu nicht bereit, wird es schwierig. Hat der betroffene Gesellschafter bereits eigene Kinder, kann er die Anteile auf diese übertragen. Aber dann sind sie halt weg und das löst wieder andere Probleme aus.

Hat er oder sie noch keine eigenen Kinder, bleiben die Mitgesellschafter hartherzig und will der er die Anteile auch nicht an einen anderen Gesellschafter verkaufen, dann muss der betroffenen Gesellschafter sich entscheiden: Firmenanteile oder Liebe in England? :-)

Weitere Informationen zu Familienrecht, Ehevertrag und Scheidung in England

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist Experte für deutsch-englische Zivilprozesse, Autor des Praxishandbuchs "Der Zivilprozess in England" im Beck Verlag und er verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags (5. Auflage erscheint Anfang 2027) und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung.

Kategorie: WirtschaftsrechtFamilienrechtNachlassplanungFamily OfficeVertragsgestaltung

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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