14.10.2026 | ⸺

Mein Vater steht nicht in meiner Geburtsurkunde. Erbe ich trotzdem?

Wie beweist man sein Erbrecht als uneheliches (außereheliches) Kind, wenn der Vater schon tot ist?

Auch nach englischem Recht hat ein außerehelich geborenes Kind, dessen Vater die Vaterschaft zu Lebzeiten nicht formell (also durch Erklärung gegenüber einer Behörde oder einem Gericht) anerkannt hat, dieselben Erbrechte wie ein ehelich geborenes oder formell anerkanntes Kind.

Ist der bereits verstorbene Vater jedoch nicht in der Geburtsurkunde des Kindes namentlich aufgeführt, muss das Kind die Vaterschaft erst einmal „gerichtsfest“ nachweisen, um Ansprüche auf den Nachlass geltend zu machen.

Einfacher formuliert: Das Nachlassgericht (egal ob in Deutschland oder in Großbritannien) verlangt einen Beweis dafür, dass Sie tatsächlich das Kind des Verstorbenen sind. Im Normalfall ist der Beweis die Geburtsurkunde, in der Vater und Mutter stehen. Steht in Ihrer Geburtsurkunde aber kein Vater, dann genügt es im Erbfall nicht, dass Sie oder Ihre Mutter behaupten, dass der Verstorbene Ihr Vater war. Sogar dann, wenn auch alle weiteren Familienangehörigen, also zum Beispiel Ihre Geschwister oder Halbgeschwister ebenfalls bestätigen, dass Ihr Vater immer gesagt hat, dass Sie sein Kind sind, dann genügt das nicht als Beweis der Abstammung für den Erbfall. Das Nachlassgericht braucht einen formellen Urkundenbeleg.

Das Nachlassgericht kann diese Frage auch nicht etwa im Rahmen des Erbscheinsverfahrens selbst klären, weil es für eine solche Feststellung der Vaterschaft schlicht nicht zuständig ist. Hierfür sind vielmehr die Familiengerichte zuständig. Wie läuft so eine Vaterschaftsfeststellung nach dem Tod des Vaters genau ab?

Post mortem Abstammungsfeststellung

Das rechtliche Verfahren, um in England die Abstammung formell-juristisch zu beweisen, auch wenn der Vater selbst schon verstorben ist, also nicht mehr sagen kann „ja, das ist mein Kind“, ist der Antrag auf “Declaration of Parentage” (Feststellung der Elternschaft).

Sie können beim englischen Family Court oder beim High Court gemäß Section 55A des Family Law Act 1986 eine formelle Feststellung beantragen, dass der Verstorbene der rechtliche Vater war.

Wer kann den Antrag stellen: Das Kind (auch als Erwachsener), die Mutter des Kindes oder – in bestimmten Fällen – sogar Erben oder Testamentsvollstrecker, wenn diese in einem Erbfall Klarheit benötigen, ob jemand vom Verstorbenen abstammt und damit Miterbe wurde oder nicht.

Fristen: Es gibt im englischen Recht keine Ausschluss- oder Verjährungsfrist für die Beantragung einer Abstammungsfeststellung.

Wie für fast alles in der englischen Justiz gibt es hierfür ein spezielles Formular. Der Antragsteller reicht das gerichtliche Formular C63 ein (Download hier:  https://www.gov.uk/government/publications/apply-for-a-declaration-about-whether-a-named-person-is-the-parent-of-another-named-person-form-c63) und bringt die Beweise für die biologische Abstammung bei, in der Regel ist das eine DNA-Analyse (Details im nächsten Abschnitt).

Bei Erfolg, wenn also das englische Familiengericht von der biologischen Abstammung überzeugt ist, benachrichtigt das Gericht das englische Standesamt und der Name des Vaters wird automatisch rückwirkend in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Mit dieser – aktualisierten – Geburtsurkunde beweist das Kind dann sein Erbrecht bzw. seinen Anspruch auf einen Pflichtteil, falls das Kind per Testament enterbt wurde und deutsches Recht auf den Erbfall anwendbar ist.

Beweisanforderungen an den Abstammungsnachweis (DNA-Test)

Englische Gerichte entscheiden in Abstammungsfällen nach dem Grundsatz der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ (balance of probabilities) und stützen sich dabei in hohem Maße auf wissenschaftliche Beweise. Da der Vater verstorben ist, selbst also in der Regel keine DNA-Probe mehr abgeben kann, wird die DNA auf alternativen Wegen gewonnen:

  • Überlebende Verwandte väterlicherseits: Die DNA des Kindes kann mithilfe von zertifizierten Testlabors mit der DNA bekannter Verwandter des verstorbenen Vaters abgeglichen werden, z. B. seinen anderen Kindern (also den Halb-/Geschwistern des Antragstellers), seinen Geschwistern (Onkel bzw. Tanten des Antragstellers) oder seinen Eltern (Großeltern des Antragstellers). Existieren keine solchen Verwandten des verstorbenen Vaters wird es schwierig.
  • Aufbewahrte medizinische Proben: Unter bestimmten Voraussetzungen (die die englische Rechtsprechung etwa im Fall Spencer gegen Anderson definiert hat) kann ein Gericht ein Krankenhaus anweisen, aufbewahrte Gewebe- oder Blutproben des Verstorbenen zum Zweck eines Post-Mortalen DNA-Tests freizugeben. Diese Fälle sind allerdings selten, weil absolut eindeutig feststehen muss, dass die DNA vom Verstorbenen (also dem mutmaßlichen Vater) stammt. Man kann für solche Zwecke also nicht einfach „die Zahnbürste des Verstorbenen“ aus der Wohnung oder dessen Kamm aus dem Pflegeheim verwenden, denn solche Gegenstände könnten ausgetauscht bzw. manipuliert worden sein.
  • Es kann daher extrem mühsam sein, einen solchen DNA-Beweis zu führen, vor allem wenn die Geschwister / Halbgeschwister irgendwo in einem Drittland leben. Wie will man einen Beschluss eines englischen Gerichts zum Beispiel in Indien, Pakistan oder Südafrika zwangsvollstrecken, wenn der Betroffene sich weigert, eine DNA-Probe bei einem zertifizierten Institut abzugeben? Oft ist die Konstellation ja so, dass ein positiver DNA-Test die Erbquote desjenigen schmälert, der das Material abgeben soll. Denn dann ist es plötzlich ein Erbe mehr. Die Motivation der bereits feststehenden Erben ist also gering, dem möglichen weiteren Kind des Verstorbenen bei dessen Beweisführung zu helfen.
  • Die Rettung in solchen Fällen ist: Wenn andere Familienangehörige des Verstorbenen nachweislich (das ist der aufwendige Part!) die Mitwirkung an den erforderlichen DNA-Tests verweigern, darf das englische Familiengericht hieraus im Rahmen der Beweiswürdigung „nachteilige Schlussfolgerungen“ gegen diese ziehen. Das englische Gericht kann also sagen: Aha, du weigerst dich, eine DNA-Probe abzugeben, deshalb schließen wir daraus, dass der Antragsteller tatsächlich das Kind des Verstorbenen ist.

Sicherung der Erbrechte im Erbscheinsverfahren

Da Gerichtsverfahren zur Feststellung der Abstammung beim Familiengericht mindestens sechs, realistisch eher 12 bis 18 Monate dauern, sollte ein Antragsteller dafür sorgen, dass in der Zwischenzeit das Nachlassgericht keinen (inhaltlich falschen) Erbschein erteilt, in dem Sie nicht als Miterbe aufgeführt sind.

Bei einem Erbscheinverfahren in Deutschland ist das unproblematisch, weil das Nachlassgericht ohnehin eine Entscheidung des Familiengerichts abwartet, so oder so. Falls bis dahin dringende Maßnahmen

Beim einem Erbscheinsverfahren in England (Probate Application) sollte das Kind, das seine Abstammung vom Verstorbenen erst noch nachweisen muss, dagegen aktiv einen Antrag auf Pausierung des Verfahrens stellen (im englischen Prozessrecht „Caveat“ oder „Stop Notice“ genannt). Mehr zu diesem Antrag auf Aussetzung des englischen Erbscheinsverfahrens hier: https://www.gov.uk/stop-probate-application Und natürlich gibt es auch hierfür ein spezielles Prozessformular: https://www.gov.uk/government/publications/apply-to-stop-a-grant-of-probate-by-post

Nur durch diese Stop Notice wird in England sichergestellt, dass das Nachlassvermögen nicht bereits an andere Erben verteilt wird, bevor die Vaterschaft des nicht-ehelichen Kindes verbindlich geklärt ist.

Beweis der Vaterschaft gegenüber dem Nachlassgericht

Sobald das englische Familiengericht die Abstammungsfeststellung (Declaration of Parentage) erteilt hat, wird eine neue Geburtsurkunde (Birth Certificate) ausgestellt, die den Vater benennt. Es existiert nun also eine „vollständige“ Geburtsurkunde (full birth certificate), in der beide Elternteile aufgeführt sind.

Diese neue Geburtsurkunde dient als offizieller rechtlicher Nachweis der rechtlichen Beziehung zum Verstorbenen, sowohl in England als auch in Deutschland, falls der Erbfall in Deutschland spielt. Damit können Sie also Ihre Miterbenstellung oder zumindest Ihren Pflichtteilsanspruch im Erbscheinsverfahren beweisen.

Weitere Beiträge zum internationalen Erbrecht und zum Erbscheinsverfahren in England

Beitragsfoto: Lizensiert von Magnific.com

Kategorie: ErbrechtProzessrechtFamilienrecht

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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