Wer Vermögen verschenkt hat und dann in UK ins Pflegeheim muss, steckt in der Klemme
Etwa 400.000 Personen leben im Vereinigten Königreich in Seniorenheimen (residential care homes) oder Pflegeheimen (nursing homes). Mehr als die Hälfte von ihnen kann die Pflegeheimkosten entweder gar nicht zahlen oder ist zumindest auf einen staatlichen Kostenzuschuss angewiesen. Diese Unterstützung (care home support) kommt in Großbritannien meist von der "local authority", konkret dem "Council". In manchen Fällen trägt auch der National Health Service (NHS) die Kosten ganz oder teilweise. Die Details sind kompliziert. Weitere Infos im "Care Act Guide" sowie auf der NHS-Website.
Nachweis der Bedürftigkeit für finanzielle Unterstützung
Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist natürlich immer die Bedürftigkeit, also der Nachweis, dass die betreffende Person die Heimkosten nicht selbst zahlen kann. Deshalb wird in solchen Fällen die Einkommens- und Vermögenssituation geprüft. Man muss also umfangreiche Fragebögen ausfüllen. Neben Renten, Einkünften aus Aktien und Ersparnissen muss man darin auch sein sonstiges Vermögen angeben, also Immobilien, Wertsachen, Schmuck usw. Das englische Recht ist hier strenger als die Sozialgesetzgebung in Deutschland, was Schonvermögen und Selbstbehalte angeht.
Was gilt, wenn der Pflegebedürftige in England sein Vermögen verschenkt hat?
Auch in Großbritannien kommen manche Familien auf die Idee, Vermögensgegenstände (vor allem Immobilien) davor zu schützen, dass diese für Pflegeheimkosten "drauf gehen". Der Plan ist, Haus oder Wohnung der Großeltern oder Eltern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Solche lebzeitige Schenkungen (auch vorweggenommene Erbfolge genannt) bergen bereits unabhängig vom Thema spätere Pflegeheimkosten so manches Risiko und bringen in England auch selten den Steuervorteil, den man sich davon verspricht. Details dazu in diesem Beitrag: "Vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch funktioniert in England nicht"
Besonders riskant ist eine solche Schenkung aber, wenn das Hauptziel die Vermeidung von Pflegeheimkosten ist, oder besser das Abwälzen der Kosten auf die Sozialbehörden. In Deutschland kann der Schenker solche Schenkungen bekanntlich innerhalb von 10 Jahren wegen "Verarmung des Schenkers" (§ 528 BGB) anfechten. Und wenn der Schenker selbst das nicht macht, übt das Sozialamt das Anfechtungs- und Rückforderungsrecht in dessen Namen aus.
Noch katastrophaler sind die Folgen für den Schenker in England. Hier gibt es kein solches gesetzliches Rückforderungsrecht wegen Verarmung. Aber die englischen Behörden rechnen den Wert der Schenkung einfach zum tatsächlichen Vermögen des Pflegebedürftigen hinzu, wenn verdächtige Umstände vorliegen. Wenn sich der (später pflegebedürftige) Schenker also selbst "arm gemacht" hat, indem er ohne gute Gründe Vermögen weggegeben hat. Die britischen Behörden sprechen dann von "deliberate deprivation of assets".
Der Wert dieser Assets wird dem pflegebedürftigen Antragsteller also als fiktives Vermögen ("notional capital") zugerechnet und er bzw. sie erhält keine staatliche Unterstützung. Ist der Beschenkte dann so hartherzig, dem Schenker ebenfalls nicht zu helfen, hat der Schenker sich selbst in die Katastrophe geritten.
Haben die britischen Sozialbehörden bereits Kosten für ein Altenheim oder Pflegeheim übernommen, bevor die Umgehung durch Schenkung ans Licht kommt, kann das englische Sozialamt unter gewissen Umständen doch auch Regress beim Beschenkten nehmen (claw back).
Es gibt in England auch keine feste Frist (wie die 10 Jahre in Deutschland), nach deren Ablauf eine Schenkung sicher und unschädlich wäre. Natürlich liegt der Verdacht der Sozialbehörden umso näher, je kürzer der Zeitraum zwischen Schenkung und Pflegebedürftigkeit ist. Aber prinzipiell können die englischen Behörden auch Schenkungen, die bereits viele Jahre zurück liegen, als "deliberate deprivation of assets" qualifizieren. Etwa wenn jemand weiß, dass er zum Beispiel an multipler Sklerose erkrankt ist und später einmal mit hoher Wahrscheinlichkeit schwer pflegebedürftig wird. In solchen Fällen werden die Behörden lebzeitige Schenkungen nicht akzeptieren, wenn der Patient sich durch die Schenkung selbst außer Lage versetzt, später seine Heimkosten zu tragen.
Fazit: Schenkungen, um Heimkosten zu umgehen, sind in England brandgefährlich
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