Der Verstorbene hatte Vermögen in England und Deutschland, aber es existiert nur ein Original-Testament. Was tun?
In diesen Fällen stehen die Erben, die in beiden Ländern jeweils einen separaten Erbschein beantragen müssen, vor einem schwierigen praktischen Problem: Sowohl das deutsche Nachlassgericht wie auch das englische Probate Registry verlangen, dass zusammen mit dem Erbscheinsantrag das Testament im Original abgeliefert wird. Für Deutschland steht diese Testaments-Ablieferungspflicht ausdrücklich in §2259 Abs. 1 BGB:
"Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern."
Der Einschub "das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist" heißt in verständlichem Deutsch schlicht: Ein Testament, das der Erblasser nicht sowieso schon selbst bei Gericht hinterlegt oder bei einem Notar erstellt hat, denn diese Testamente liegen ja ohnehin bereits bei Gericht, sind also in "amtlicher Verwahrung".
Zur Klarstellung: Hatte der Verstorbene Vermögen in Ländern, die alle die EU-Erbrechts-Verordnung unterzeichnet haben (also alle EU-Mitgliedsstaaten außer Irland und Dänemark), dann stellt sich die Frage nach mehreren Originalen ebenfalls nicht, weil in diesen Fällen nur ein einziger Erbschein beantragt werden muss, nämlich das EU-Nachlasszeugnis (European Succession Certificate), das dann in all diesen Ländern gilt. In diesen Fällen ist also allein das Gericht am letzten Wohnort zuständig und man braucht keinen zweiten Erbschein. Diese Vereinheitlichung war gerade ein zentraler Grund für die EU Erbrechtsverordnung.
Die Fallkonstellation, um die es in diesem Beitrag hier geht, ist dagegen die, dass:
- der Verstorbene Vermögen sowohl in Deutschland als auchin UK (England, Schottland, Nordirland) oder Irland besaß und
- die Angehörigen oder Freunde des Verstorbenen dessen handschriftliches Testament finden (bzw. schon vorher in Verwahrung hatten.
Wohnte der Verstorbene in Deutschland, liegt es nahe, dass man das Original eben in Deutschland bei Gericht abliefert. Um England oder Irland kümmert man sich dann später. Wenn das Hauptvermögen des Erblassers in Deutschland liegt, ist das auch genau der richtige Ansatz.
Nun kann es bei internationalen Erbfällen aber sein, dass die Masse des Nachlassvermögens gerade nicht in Deutschland liegt, sondern in UK oder Irland. Vielleicht war der Verstorbene Brite und hatte Aktiendepots, Bankkonten oder sogar Immobilien in England, war aber beruflich als Expat in Deutschland oder hat wegen seiner deutschen Frau hier gelebt. In Deutschland hat er aber nur ein Girokonto mit 5.000 Euro. Die sechs- oder siebenstelligen Vermögenswerte liegen dagegen in UK.
Dann ist es für die Erben verlockend, das Original-Testament sofort an das englische Nachlassgericht zu schicken, weil der UK-Erbschein (grant of probate) ja viel wichtiger und eiliger ist, als der deutsche Erbschein. Kriegt man bei einem solchen Vorgehen dann später Ärger mit dem deutschen Nachlassgericht?
Ist es vielleicht sogar eine strafbare Urkundenunterdrückung (§274 Strafgesetzbuch)? Diese Frage kann ich gleich mit nein beantworten, weil Unterdrückung ja bedeuten würde, dass man die Existenz der Urkunde (des Testaments) komplett verschweigt. Das ist aber nicht der Fall. Es geht hier ja nur um die Frage, wer das Original (!) dieser Urkunde bekommt.
Welches Nachlassgericht hat Priorität?
Aus Sicht des deutschen Erbrechts sowie der Europäischen Erbrechtsverordnung ist das Nachlassgericht in dem Land für das Erbscheinsverfahren zuständig, in dem der Verstorbene (Erblasser) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wer also keinen Ärger mit dem deutschen Nachlassgericht bekommen will, sollte das Originaltestament in diesen Fällen (Hauptwohnsitz in Deutschland) nicht nach England schicken (denn das englische Gericht gibt das Original dann nie mehr heraus).
Wie löst man dann aber das Problem, dass auch das englische Probate Registry prinzipiell ein Original haben will?
Nun, als Notlösung akzeptiert das englischen Gericht auch eine "court certified and legalised copy of the will". Das bedeuted, dass das deutsche Gericht (!) das Testament beglaubigen und zusätzlich mit einer Apostille versehen muss. Dann steht diese "official copy" dem Original gleich. Das Problem sind dabei die praktischen Abläufe bei den deutschen Gerichten: Schickt man das Original-Testament an ein deutsches Nachlassgericht, kann es gut und gerne zwei bis drei Monate dauern, bis es dort "eröffnet" wird (§ 348 FamFG). Die Apostille, die von einer anderen Stelle als dem Nachlassgericht erteilt wird, in vielen Bundesländern vom Landgericht, dauert dann weitere vier bis acht Wochen.
Die Erben sind dann also bis zu einem halben Jahr blockiert, bis sie den parallelen Erbschein in England überhaupt beantragen können. Die Erteilung des englischen Erbscheines dauert dann auch noch einmal sechs Monate bis ein Jahr. Das ist schlecht, wenn man möglichst schnell Immobilien in UK verkaufen oder ein Aktiendepot des Erblassers auflösen will, bevor deren Werte in den Keller rauschen.
Praxistipps für deutsch-englische Erbfälle
Je nach Fallkonstellation rate ich meinen Mandanten in diesen grenzüberschreitenden Konstellationen deshalb manchmal zu hemdsärmeligem Vorgehen.
Option 1: Liegt das Vermögen des Verstorbenen fast ausschließlich in UK oder/und drängt die Zeit dort extrem, etwa weil eine "Problemimmobilie" so schnell wie möglich verkauft werden muss, die monatlich horrende Verwaltungsgebühren kostet oder wegen undichtem Dach vor sich hin modert, können die Erben aus meiner Sicht auch einmal das Risiko eingehen, das Originaltestament doch in England abzugeben, auch wenn der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Vorher sollten sich die Mandanten dann aber eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments erstellen lassen. Das Genörgel des Rechtspflegers, dass diese notarielle Kopie nicht den Vorschriften entspricht, muss man dann eben aushalten.
Option 2: Alternativ kann man auch umgekehrt vorgehen, also von dem Originaltestament eine notariell beglaubigte Abschrift erstellen zu lassen und für diese eine Apostille zu beantragen. Diese "legalisierte Kopie" reicht man dann beim englischen Nachlassgericht ein, um wenigstens schon einmal das englische Erbscheinsverfahren zu starten. Moniert dann der englische Registrar einige Wochen später, dass eine notarielle Beglaubigung nicht identisch ist mit einer gerichtlichen Beglaubigung, dann hat man in der Zwischenzeit wahrscheinlich schon das vom deutschen Gericht erteilte Eröffnungsprotokoll mit gerichtlich beglaubigter Kopie des Testaments erhalten. Apostille drauf und nach England nachreichen.
Klingt alles aberwitzig? Stimmt, ist es auch. Aber an solchen formaljuristischen Problemen hakt es in sehr vielen deutsch-englischen Erbfällen. Fehlende Gerichtsstempel, Unterschriften von Rechtspflegern oder/und Apostillen sind oft der ganz banale Grund, warum es zu vielen Monaten Verzögerungen beim Erbscheinsverfahren kommt.
Warum eigentlich nicht gleich zwei Originaltestamente erstellen?
Wer sich jetzt frägt: Warum hat der Erblasser denn nicht zwei Originaltestamente geschrieben, wenn er doch weiß, dass er Vermögen in zwei Ländern hat, die nicht beide von der EU-Erbrechtsverordnung erfasst werden, und seine Erben daher zwei separate Erbscheine beantragen und dort jeweils ein Original vorlegen müssen. Sehr gute Frage! Exakt hierzu (also zwei Originale zu erstellen) rate ich meinen Mandanten auch, wenn sie mich rechtzeitig um Beratung bei der Nachlassplanung kontaktieren. Aus Sicht des deutschen Rechts ist es zulässig, zwei (handschriftliche) Originaltestamente zu schreiben. Englische Solicitors fallen bei diesem Vorschlag allerdings regelmäßig in Schnappatmung, weil dies nach englischem Recht (angeblich) absolut unmöglich sein soll, da das jeweils neueste Testament das frühere widerruft, auch wenn beide Testamente inhaltllich absolut identisch sind. Nun ja, überzeugt mich nicht. Wieso "widerrufe" ich etwas, wenn ich eine identische, wortgleiche zweite Version erstelle? Aber englische Solicitors sind da stur dogmatisch.
Besonders amüsant ist, wenn andere Common Law Rechtsordnungen darin überhaupt kein Problem sehen. Ich hatte schon etliche Last Wills aus zum Beispiel Malaysia, Indien oder Singapur usw. auf dem Schreibtisch, deren Einleitungsparagraph lautete: "This Last Will has been executed in three identical original copies..."
Fazit: In der Praxis funktioniert der Ansatz, mehrere Originale zu erstellen sehr wohl. Man muss es den englischen Solicitors und dem englischen Probate Registrar (Rechtspfleger) ja nicht auf die Nase binden, dass es daneben noch weitere Originale gibt. Man legt dem Erbscheinsantrag eben "das Original" bei. Fertig.
Im internationalen Erbrecht gilt: Wer lange frägt, geht lange irr.
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