23.03.2026 |

Anrechnung der in UK gezahlten Inheritance Tax auf die deutsche Erbschaftsteuer

Anrechnung in England gezahlter Erbschaftsteuer auf deutsche Erbschafsteuer

Wie bekommt man eine Bestätigung des englischen Finanzamts über die in UK bereits gezahlte Erbschaftsteuer für das deutsche Finanzamt?

Existiert in einem Erbfall Vermögen im Vereinigten Königreich und lebt der Erbe in Deutschland, dann wollen sowohl das britische Finanzamt (HMRC) als auch der deutsche Fiskus das Erbe besteuern. Denn UK besteuert die Erbmasse als solche (the estate), während Deutschland den Empfänger (den Begünstigten) besteuert.

Noch schlimmer: Zwischen UK und Deutschland besteht im Bereich Erbschaftsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Fällt in dieser Konstellation dann wirklich auf solches Vermögen in England zweimal Erbschaftsteuer an?

Einseitige Anrechnung von im Ausland gezahlter Erbschaftsteuer

Ja, im Prinzip wird das Erbe in diesen Fällen doppelt besteuert, jedenfalls der Teil des Vermögens, der in England liegt. Aber - auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen zwischen GB und Deutschland - wird die steuerliche Doppelbelastung des Erben dadurch gemildert, dass § 21 Erbschaftsteuergesetz erlaubt, die in UK bereits gezahlte Inheritance Tax auf die deutsche Erbschaftsteuerverbindlichkeit anzurechnen, also davon abzuziehen.

Die Details sind dennoch kompliziert und diese einseitige Anrechnungsmöglichkeit beseitigt die Doppelbesteuerung der Erbschaft nicht in allen Fällen. Vor allem wenn der Verstorbene in UK unbeschränkt steuerpflichtig war ("long term resident", früher "domiciled"). Dann will der UK Fiskus nämlich das Weltvermögen besteuern (inkl. Assets in Deutschland). Das deutsche Finanzamt erlaubt aber keine Anrechnung von UK Inheritance Tax, die auf deutsche Assets erhoben wird. In diesen Fällen sagt das deutsche Finanzamt nämlich: In Deutschland belegene Assets nach § 121 BewG werden in jedem Fall auch in Deutschland besteuert. Wenn diese deutschen Assets auch in UK besteuert werden, dann gestattet das deutsche Finanzamt keinen Abzug nach § 21 ErbStG.

In diesen Fällen besteht dann aber vielleicht umgekehrt die Möglichkeit, die in Deutschland anfallende Erbschaftsteuer in UK anrechnen zu lassen (deduction of foreign IHT). Der Fachbegriff des UK Erbschaftsteuerrechts hierfür ist "unilateral relief".

Wer das nicht auf's erste Mal versteht, muss nicht an sich Zweifeln. Diese Materie ist extrem kompliziert.

Schriftlicher Beleg für die in UK gezahlte Erbschaftsteuer

Wer als Erbe oder Vermächtnisnehmer die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer (britischer) Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer nach § 21 ErbStG nutzen will, muss dies in der deutschen Erbschaftsteuererklärung ausdrücklich beantragen und muss einen offiziellen Nachweis der ausländischen Steuerbehörde vorlegen. § 21 ErbStG sagt dazu in Absatz 3:

"Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden."

Auch das ist in der Praxis nicht ganz einfach, vor allem wenn es mehr als einen Erben gibt. Denn der in Deutschland lebende Erbe (besser Miterbe) darf von seiner persönlichen deutschen Erbschaftsteuer natürlich nicht die gesamte UK Inheritance Tax abziehen, sondern nur den anteil, der auf ihn oder sie entfällt (bei drei Erben also ein Drittel). Die UK Inheritance Tax wird aber ja gerade nicht pro Person berechnet, sondern auf die Erbmasse insgesamt. Es gibt also in UK keinen Bescheid, dass Hans Müller soundsoviel Inheritance Tax zahlen muss und Erna Huber soundsoviel. Sondern nur "the estate must pay...".

Man muss dem britischen Finanzamt also erklären, wofür man die Bestätigung braucht und darum bitten, dass HMRC ausrechnet, wie viel der Gesamt-Inheritance Tax auf den in Deutschland lebenden Begünstigten entfällt. Das ist für einen britischen Finanzbeamten eine systemfremde Frage. Es kann also viele Monate dauern, bis man diese offizielle Bestätigung erhält, die meist "Confirmation for Fiscal Authority Abroad" überschrieben wird und so aussieht:

Nicht verwechseln mit Antrag nach IHT30

Es gibt kein spezielles Formular in UK, um ein solches "Certificate for Fiscal Authorites Abroad" zu beantragen, was das Prozedere noch einmal schwieriger macht.

Manche denken, das UK-Steuerformular IHT30 (siehe hier) sei der Weg, um das Certificate zu erhalten. Bei IHT30 geht es aber um etwas anderes, nämlich um die Bestätigung von HMRC, dass die UK IHT vollständig bezahlt ist. Das IHT30 ist also nicht speziell für internationale Fälle, sondern ist schlicht eine Quittung bzw. Abschlussbestätigung seitens des Finanzamts. Diese Bestätigung kann in deutsch-britischen Erbschaftsteuerfällen genügen, wenn es nur einen einzigen Erben gibt. Denn in diesen Konstellationen muss man die UK IHT ja nicht individuellen Personen zuordnen, sondern der Alleinerbe darf die gesamte UK IHT in Deutschland abziehen.

Fazit zur grenzüberschreitenden Steueranrechnung

Die Anrechnung von in England bereits gezahlter Inheritance Tax auf eine zusätzlich in Deutschland anfallende Erbschaftsteuer ist auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen prinzipiell möglich, reduziert die Mehrfachbelastung aber nicht in allen Fällen auf Null und es ist faktisch umständlich, den nötigen schriftlichen Nachweis vom UK Finanzamt zu bekommen.

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Kategorie: ErbrechtNachlassplanungSteuernSteuerrecht

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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