05.05.2026 |

Bescheinigung der Steueransässigkeit und Doppelbesteuerung zwischen UK und Deutschland

Doppelbesteuerung UK Deutschland Einkommensteuer Ansässigkeitsbescheinigung

Doppelbesteuerung bei Einkommen in Deutschland und in UK

Wer sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich Einkünfte erzielt, z.B. aus vermieteten Immobilien, muss mit den beiden Finanzämtern klären , in welchem Land diese Einkünfte versteuert werden. Zum Glück existiert zwischen Deutschland und UK ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für den Bereich Einkommensteuer (nicht dagegen für den Bereich Erbschaftsteuer). Download des DBA hier.

In diesem DBA ist geregelt, welches Land welche Einkommensart besteuern darf. Die Details sind kompliziert.

Für in UK generierte Mieteinnahmen gilt zum Beispiel nach Art. 6 Abs. 1 des DBA, dass diese immer vom britischen Finanzamt (HMRC) besteuert werden, auch wenn der Eigentümer (Vermieter) in Deutschland wohnt und hier steueransässig ist. Das deutsche Finanzamt stellt diese UK-Mieteinkünfte dann steuerfrei, wenn der Eigentümer eine Bescheinigung des UK Fiskus vorlegt, dass die Mieteinkünfte auch wirklich in UK besteuert wurden. Seit Brexit gilt allerdings, dass diese englischen Mieteinkünfte die Steuerprogression des deutschen Steuerpflichtigen erhöhen. Es wird also nicht "doppelt" besteuert, die englischen Einkünfte führen aber dazu, dass deutsche Einkünfte etwas höher besteuert werden.

Für andere Einkunftsarten (Dividensen, Zinseinkünfte, Gehalt usw.) gelten teils wieder andere Regeln. Das Thema Auslandseinkünfte ist sehr komplex.

Klärung der Steueransässigkeit zwischen Deutschland und UK

Jedenfalls muss in solchen Fällen zunächst geklärt werden, wo der Steuerpflichtige "steuerlich ansässig" ist, wo er oder sie also "unbeschränkt steuerpflichtig" ist. Dies ist in aller Regel das Land, in dem der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt) unterhält, d.h. mehr als 183 Tage im Jahr verbringt.

Will jemand günstige Regelungen, etwa in einem DBA, für sich in Anspruch nehmen (Freistellung bestimmer Einkünfte von der Besteuerung bzw. Rückerstattung von im anderen land bereits gezahlter Steuer, also ein Refund), verlangen die beteiligten Finanzämter meist eine formelle Bescheinigung des ausländischen Finanzamts über die steuerliche Ansässigkeit des Betroffenen. Mit einer solchen steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung (Tax Residence Certificate) weist man nach, dass das Weltvermögen bereits in einem bestimmten Land besteuert wird.

In Deutschland beantragt man eine solche Ansässigkeitsbescheinigung mit diesem Formular:

Antragsformular Steueransässigkeit Deutschland

Antrag auf "Certificate of Tax Residence" in UK

Das britische Pendant zur Ansässigkeitsbescheinigung heißt "Certificate of Residence" (gemeint ist "tax residence"), abgekürzt "CoR", und kann auf der offiziellen Regierungswebsite hier per Online-Formular beantragt werden: www.gov.uk/guidance/get-a-certificate-of-residence

Ganz anders beim Thema Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und UK

Für Erbschaftsteuern existiert zwischen UK und Deutschland kein DBA und es kann tatsächlich zu einer doppelten Besteuerung einer deutsch-britischen Erbschaft kommen, wobei in vielen Fällen wenigstens die gröbsten Härten durch einseitige Anrechnungsregeln abgemildert werden. Details zur steuerlichen behandlung von deutsch-englischen Erbfällen hier: www.englischesrecht.de/blog/anrechnung-der-in-uk-gezahlten-inheritance-tax-auf-die-deutsche-erbschaftsteuer

Kategorie: ImmobilienrechtSteuernMietrechtSteuerrecht

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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