17.04.2026 |

"Affidavit of Law" im englischen Erbscheinsverfahren

Das Nachlassgericht in England verlangt bei internationalen Erbfällen oft ein kurzes Rechtsgutachten

Hatte der Verstorbene Vermögen in Großbritannien, brauchen die Erben einen "Erbschein", der von einem englischen Gericht ausgestellt wurde. Denn ein deutscher Erbschein gilt in UK nicht. Auch die Option eines EU Nachlasszeugnisses scheidet für UK aus, da das Vereinigte Königreich nicht mehr in der EU ist und auch vorher bereits die Geltung der EU Erbrechtsverordnung abgelehnt hat.

Die deutschen Erben müssen also einen UK "Erbschein" beantragen, entweder beim Probate Registry in England (Details hier) oder beim Sheriff Court in Schottland (Details hier).

Ich setze "Erbschein" in Anführungszeichen, weil in einem UK Nachlasszeugnis (Grant of Probate bzw. Letters of Administration bzw. Confirmation) gerade nicht die Erben aufgeführt werden, sondern der oder die Nachlassabwickler. Die heißen "Executor", wenn sie in einem Testament benannt wurden, oder "Administrator", wenn entweder gar kein (wirksames) Testament existiert oder das Testament für UK nicht anwendbar ist oder wenn zwar ein Testament existiert, darin aber - wie in deutschen Testamenten häufig der Fall - kein Executor bestellt wird.

In welchen grenzüberschreitenden Fällen verlangt das englische Nachlassgericht ein Kurzgutachten zur Erbfolge?

Das UK Nachlassgericht (Probate Registry bzw Sheriff Court) prüft bei internationalen (cross border) Erbfällen selbst, wer das in UK befindliche Nachlassvermögen abwickeln darf. Das Gericht in England lehnt sich dabei zwar inhaltlich oft an eine vorherige Entscheidung des deutschen Nachlassgerichts an, weshalb man in diesen Fällen eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des deutschen Erbscheins (plus Übersetzung) an das Probate Registry schicken muss. Aber zwingend ist das für das englische Gericht nicht.

Und besonders schwierig sind Fälle, in denen der Erblasser zwar in Deutschland gewohnt hat und deshalb das deutsche Erbrecht gilt, das deutsche Nachlassgericht aber keinen deutschen Erbschein erteilt hat. Entweder weil es in Deutschland keinen relevanten Nachlass gibt oder - häufiger - weil der Verstorbene ein notarielles Testament gemacht hatte, das ja gerade den Erbschein ersetzt, also überflüssig macht (Details zum notariellen Testament in diesem YouTube Video hier).

In all diesen Konstellationen verlangt der englische oder schottische Nachlassrichter dann - zusätzlich zu den üblichen Antragsunterlagen und beglaubigten Dokumenten sowie Übersetzungen - dann auch noch ein sogenanntes "Affidavit of Foreign Law", also ein Gutachten eines deutschen Rechtsanwalts oder Notars zur erbrechtlichen Situation nach deutschem Recht. Natürlich in englischer Sprache und mit eidesstattlicher Versicherung des deutschen Erbrechtsexperten.

Inhalte eines solchen Erbrechts-Gutachtens für das britische Nachlassgericht sind meist:

  • ist das Testament nach deutschem Recht formwirksam erstellt und inhaltlich gültig?
  • gilt das Testament auch für UK?
  • wer ist nach dem Testament berechtigt, den Nachlass in UK abzuwickeln, also einen englischen "Erbschein" zu beantragen?
  • falls kein wirksames Testament existiert: Was ist die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht?
  • dürfen mehrere Berechtigte einzeln oder nur gemeinsam handeln?
  • u.a.m.

Wer kann und darf ein solches Affidavit of Law für das englische Erbscheinsverfahren erstellen?

Die Voraussetzungen, die das englische Gericht an den deutschen Erbrechtsexperten stellt, muss dieser am Anfang des Gutachtens aufführen und bestätigen. Es muss sich um einen zugelassenen deutschen Anwalt oder Notar mit Erfahrung im Erbrecht handeln, am besten mit Expertise im internationalen Erbrecht.

Ich erstelle solche Gutachten seit 20 Jahren regelmäßig. Hier ein stark vereinfachtes Beispiel eines solchen Affidavit of Law in einem einfach gelagerten Fall einer gesetzlichen Erbfolge (Witwe verstirbt mit zwei Kindern):


Beispiel eines Rechtsgutachtens zum deutschen Erbrecht für Nachlassverfahren in England (vereinfacht)

In den meisten Fällen ist die Situation natürlich komplizierter und damit das Affidavit auch deutlich länger, vor allem wenn Testamente existieren, die interpretiert werden müssen. Bei "echten" Affidavits wird zudem auch auf Urkunden verwiesen (außer dem Testament selbst sind das z.B. oft Scheidungsurteile, Geburtsurkunden, Eröffnungsprotokolle usw), die dem Affidavit dann als beglaubigte Anlagen beigefügt und vom Gutachter (Legal Expert) mit Unterschriften oder Beglaubigungsstempel versehen werden müssen.

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Beitragfoto: Lizensiert von Dreamstime (168111393)

Kategorie: ErbrechtHigh Court

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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