12.09.2025 |

Entschädigung für Opfer einer Gewalttat in England

Gewaltverbrechen England UK Opferentschädigung

Anspruch auf staatliche Opferentschädigung in England, Wales oder Schottland

Wer in Großbritannien durch ein Gewaltverbrechen (violent crime) körperlich oder psychisch verletzt wird, hat - neben den zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die Täter selbst - oft auch einen Anspruch auf Opferentschädigung aus dem sogenannten CICA Programm. CICA steht für "Criminal Injuries Compensation Authority", eine Behörde des britischen Justizministerium (Ministry of Justice). Dieses Kompensationsprogramm ähnelt in vielen Punkten der deutschen Opferentschädigung im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), ist damit aber nicht völlig identisch.

Die wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen des "CICA Scheme" sind:

  • eine "criminal injury", also etwa eine Körperverletzung, ein sexueller Übergriff oder eine Tötung, die durch eine strafbare Handlung auf dem Gebiet von England, Wales oder Schottland erfolgt ist (für Nordirland besteht ein separates Programm). Straßenverkehrsunfälle oder Verletzungen durch Tiere (z.B. Hundbiss) sind vom CICA Opferentschädigungsprogramm ausgeschlossen.
  • die Straftat muss bei der britischen Polizei angezeigt worden sein und
  • das Opfer muss innerhalb von zwei Jahren (strenge Ausschlussfrist) einen Antrag auf CICA Entschädigung gestellt haben.

Details zum Antrag auf Opferentschädigung und das Verfahren finden Sie hier.

Auch Deutsche haben Anspruch auf die staatliche Opferentschädigung in Großbritannien

Anspruchsberechtigt sind nicht nur britische Staatsbürger, sondern - auch nach dem Brexit - alle Bürger eines EU-Mitgliedsstaates, also auch Deutsche, die in Großbritannien Opfer eines Gewaltverbrechens werden. Zum Beispiel - so echte Fälle unserer Kanzlei - wer von Fußball-Hooligans in der U-Bahn verprügelt wird, wer vergewaltigt oder anderweitig sexuell misshandelt wird. Details zu den speziellen Anspruchsvoraussetzungen der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes hier.

Die Höhe der Opferentschädigung

Welchen Betrag das Opfer aus dem CICA Programm zugesprochen bekommt, hängt von der Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie von etwaigen finanziellen Einbußen ab (zum Beispiel Einkommensausfall wegen Arbeitsunfähigkeit). Hierfür existiert ein ausführlicher Katalog mit Beispielen und Rahmenvorgaben ("tariff of injuries"), online verfügbar hier: www.gov.uk/guidance/criminal-injuries-compensation-scheme-injury-payments

Zivilklage ist unabhängig von CICA Opferentschädigung

Ob man - unabhängig vom CICA Programm - als Geschädigter auch Ansprüche gegen die Täter vor einem englischen Zivilgericht geltend machen kann und sollte, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Zunächst natürlich davon, ob die Täter überhaupt gefast wurden und namentlich bekannt sind. Ferner davon, wie gut die Beweislage ist (wobei in UK in allen größeren Städten fast flächendeckend polizeiliche Videokameras installiert sind) und - nicht zuletzt - ob von den Tätern im Fall einer zivilrechtlichen Verurteilung überhaupt etwas "zu holen" wäre. Zivilprozesse in England sind erheblich teurer und aufwendiger als in Deutschland (siehe Leitfaden zum Zivilprozess unten). Bevor man eine Zivilklage erhebt, sollte man daher die Chancen und Risiken mit einem englischen Anwalt für "personal injury cases" diskutieren und realistisch bewerten.

Weitere Informationen zum Zivilprozess in England mit praktischen Tipps für deutsche Prozessparteien

Der Autor ist seit gut 25 Jahren Experte für deutsch-englische Rechtsfälle, insbesondere internationale Zivilverfahren und Wirtschaftsprozesse, Familienrecht sowie grenzüberscheitende Nachlassabwicklung. Im Beck-Verlag verantwortet er den Länderbericht zum Familienrecht von England und Wales sowie das Praxishandbuch zum englischen Zivilprozess.

Beitragsfoto: Lizenzfrei von Unsplash.com

Kategorie: StrafrechtStrafverfahrenSchadensersatzSchmerzensgeld

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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