Prozessparteien in England müssen dem Gericht einen ernsthaften Schlichtungsversuch nachweisen
In England sind Gerichtspropzesse "ultima ratio", also das letzte Mittel. Jemanden spontan verklagen ist nach englischer Prozessordnung unzulässig. Richterinnen und Richter setzen in diesen Fällen schlicht keinen Termin für eine Gerichtsverhandlung an.
Zwang zu einer ernst gemeinten Mediation oder Schlichtung
In normalen Zivilprozessen am County Court oder High Court ist dies schon seit vielen Jahren so. Das sog. "Pre-Action Protocol" zwingt die Prozessparteien dazu, den Streit vorher im Detail zu besprechen, die Beweismittel auszutauschen und einen Vergleich zu versuchen. Wer sich hier ohne vernünftigen Grund verweigert, muss am Ende die gesamten Prozesskosten beider Parteien zahlen, selbst wenn er den Prozess gewinnt.
Auch bei Scheidungsverfahren in England gilt Mediationszwang
Die Familiengerichte (Family Courts) in England & Wales ziehen jetzt nach. Wegen der immensen Überlastung der englischen Justiz, gerade auch der Familiengerichte, wurde im April 2024 mit den Family Procedure Rules Ziffer 2.3(1)(b) eine zusätzliche Regelung eingeführt, wonach die Parteien dem Gericht konkret nachweisen müssen, dass diese bereits eine "non-court dispute resolution" (NCDR) ernsthaft versucht haben, also eine außergerichtliche Schlichtung bzw. Mediation.
Das betrifft weniger die Scheidung der Ehe selbst, die in England ja isoliert ausgesprochen werden kann (also ohne Scheidungsverbund), aber es gilt für die Themen Sorgerecht, Umgangsrecht, Finanzausgleich (financial remedy) und Versorgungsausgleich.
In einem speziellen Formular "FM5" (Download hier) müssen die Parteien dem Gericht detailliert schildern, ob sie bereits eine NCDR versucht haben und woran eine gütliche Einigung gescheitert ist.
Das diszipliert die Parteien, entlastet die Gerichte und arbeitet die verbleibenden konkreten Punkte heraus, die noch klärungsbedürftig sind.
Als deutscher Rechtsanwalt frägt man sich, warum die Justiz hierzulande nicht auch solche simplen Mittel nutzt. Es profitieren alle, auch die Parteien.
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Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist Experte für deutsch-englische Zivilprozesse, Autor des Praxishandbuchs "Der Zivilprozess in England" im Beck Verlag und er verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags (5. Auflage erscheint Anfang 2027) und ist ausgewiesener Fachmann insbesondere für die Themen deutsch-englischer Ehevertrag sowie deutsch-britische Scheidung.