22.09.2025

Der Nießbrauch (usufruct) und das britische Finanzamt

Besteuerung von Nießbrauch und Übertragung „nackten Eigentums“ in UK

Gastbeitrag von Solicitor Andrew McIntyre der Londoner Kanzlei Wedlake Bell

Zu den beliebtesten Werkzeugen der Nachlassplanung in Deutschland gehört die lebzeitige Übertragung von Immobilien aber auch von Unternehmensbeteiligungen (Firmenanteilen) unter Zurückbehalt eines Nießbrauchrechts für den Schenker. Das Nutzungsrecht (Nießbrauch) wird also vom Eigentum abgespalten, so dass ein „bloßes“ oder „nacktes“ Eigentumsrecht verbleibt, auf Englisch: „bare ownership interest“).

Damit kombiniert man in Deutschland mehrere Vorteile: Der Schenker nutzt die Schenkungssteuerfreibeträge und behält trotzdem das Nutzungsrecht an der Immobilie oder an den Shares (er kann also selbst in der Immobilie wohnen bleiben bzw. das Stimmrecht aus den Aktien, GmbH- oder KG-Anteilen in der Gesellschafterversammlung ausüben). Der Beschenkte wiederum hat den Vorteil, dass ihm schon mal sicher das Eigentum gehört und dass er später (beim Tod des Schenkers) keinen Erbschein vorzeigen muss. Details dazu in diesem Beitrag: Vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt funktioniert in England nicht

Warum nutzt dieses Tool zur Nachlassplanung in England niemand?

Zwar existieren auch in UK die Begriffe „usufruct“ (Niessbrauch) und „bare ownership interest“ (nacktes Eigentumsrecht), englische Anwälte und Steuerberater auf dem Gebiet Nachfolgeplanung (estate planning) sind damit aber in der Regel wenig vertraut. Denn: Lebzeitige Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt haben im Vereinigten Königreich keine Vorteile. Ganz im Gegenteil: Im Unterschied zur Situation in Deutschland kombiniert man mit dieser Gestaltung in UK sogar mehrere Nachteile.

Es ist daher besonders wichtig, dass Familien mit Vermögen in UK und Deutschland (oder anderen Ländern, die gerne Nießbrauch nutzen, wie Frankreich, Spanien oder Italien) die Maßnahmen der Nachfolgeplanung frühzeitig auf die Konsequenzen in allen betroffenen Ländern prüfen.

Die UK-Besteuerung von Nießbrauch (usufruct) und Übertragung des bloßen Eigentums (bare ownership interest)

Der englische Rechtsanwalt und Steuerexperte Andrew McIntyre erklärt hier, wie das britische Finanzamt bei grenzüberschreitenden Fallkonstellationen mit „usufruct“ und „bare ownership interests“ umgeht. 

UK-Erbschaftsteuer bei Begründung einer „bare interest / usufruct“ Konstellation (UK IHT on creation)

Die britische Steuerbehörde (His Majesty’s Revenue & Customs, HMRC) behandelt eine solche Nießbrauch-/bloßes Eigentumsregelung für Zwecke der Erbschaftsteuer als „Life Interest Trust“. Nach dieser Sichtweise würde im Erbfall also eine britische Erbschaftsteuer von 20 % auf den Wert oberhalb des (derzeitigen) Freibetrags von £325.000 anfallen. Dies gilt, wenn die Schenkung des Eigentums unter Nießbrauchsvorbehalt zu Lebzeiten erfolgt und der Schenker in mindestens 10 der letzten 20 Jahre im Vereinigten Königreich ansässig (resident) war.

Diese Auffassung der UK Steuerbehörde ist jedoch umstritten und wird vielfach kritisiert. Es ist deshalb einen Versuch wert, gegenüber HMRC zu argumentieren, dass eine Schenkung des nackten Eigentums steuerlich wie eine Schenkung des Volleigentums zu behandeln ist. Als Hilfsargument kann man vertreten, dass – wenn überhaupt besteuert wird – dann nur der Wert des Nießbrauchs. Aber eine Planungssicherheit hat man in dieser Konstellation nicht.

UK-Kapitalzuwachssteuer bei Begründung (Capital Gains Tax on creation)

Diese Steuer ist nur relevant, wenn der Schenker im Vereinigten Königreich ansässig ist. Unabhängig davon, wie ein Nießbrauch im Vereinigten Königreich charakterisiert wird, löst eine Schenkung des bloßen Eigentums zu Lebzeiten Kapitalzuwachssteuer (Capital Gains Tax, CGT) aus. Ein etwaiger Wertzuwachs seit dem Erwerb durch den Schenker bis zur Schenkung ist mit bis zu 24 % steuerpflichtig.

UK-Steuern während der Nutzung (taxes during ownership)

Nach Auffassung der britischen Steuerbehörde fällt alle zehn Jahre eine Steuer von bis zu 6 % auf die Immobilie an. Dies gilt unter der Annahme, dass der Nießbrauch zu Lebzeiten des Schenkers begründet wurde.

Steuern im Todesfall

Weil bei Schenkungen unter Rückbehalt eines Nießbrauchs die 7-Jahres-Frist für „potentially exempt transfers“ nicht greift, unterliegt die Immobilie beim späteren Tod des Schenkers trotz der lebzeitigen Schenkung weiterhin der britischen Erbschaftsteuer, so als befände sie sich weiterhin im Eigentum des Schenkers, auch wenn der Tod erst viele Jahre nach der Schenkung eintritt. Die UK Erbschaftsteuer beträgt in der Regel 40 % (wenn keine Vergünstigung greift).

Zusätzlich fällt beim Tod des Schenkers eine "exit charge" von 6 % darauf an, was nach Aufassung von HMRC in einem "Trust" gehalten wurde, also auf den Wert des Nießbrauchs, weil der nach Auffassung der UK-Finanzbehörden ja einen "life interest trust" darstellt.

Steuer beim Verkauf nach dem Tod des Schenkers

Bei lebzeitig übertragenen Immobilien erfolgt, wenn der Schenker dann später verstirbt, in der Regel eine steuerfreie Anpassung des Anschaffungswerts (base cost uplift) für Zwecke der Kapitalzuwachssteuer (Capital Gains Tax). Der "Basiswert" einer Immobilie wird also angehoben auf den tatsächlichen Verkehrswert zum Todes des Schenkers. Dies ist für den Beschenkten steuerlich vorteilhaft, da er dann beim späteren Verkauf der Immobilie CGT nur auf den Wertzuwachs seit dem Todeszeitpunkt Steuern zahlt, nicht auf den Zuwachs seit der ursprünglichen Schenkung (die Schenkung kann ja viele Jahre oder Jahrzehnte vor dem Tod des Schenkers erfolgt sein).

Dies gilt in UK unstreitig bei "normalen" Schenkungen. Fraglich ist, ob diese Anpassugn des Basiswertes der Immobilie auch gilt, wenn der Schenker sich das Nießbrauchsrecht zurückbehalten hat. Die britische Steuerbehörde handhabt dies aber nicht einheitlich. Es gibt unterschiedliche Entscheidungen von HMRC bei solchen Konstellationen.

UK-Grunderwerbsteuer (Stamp Duty Land Tax)

Die Steuersätze der Grunderwerbsteuer in England und Wales sind um 5 % höher, wenn eine Person bereits eine Wohnimmobilie besitzt. Käufer, die noch nie ein Eigenheim besessen haben (first time home buyers), profitieren unter bestimmten Umständen von günstigeren Sätzen (Erstkäufer-Rabatt). Der Unterschied in der Grunderwerbsteuer ist massiv: Bei einem Objektwert von £750.000 liegt die Ersparnis eines first time buyers bei £37.500.

Daher ist es wichtig zu prüfen, ob eine Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt dazu führt, dass der Beschenkte als Eigentümer einer weiteren Immobilie gilt. Je nach Umständen kann bereits ein bloßes Eigentum oder auch ein Nießbrauch dazu führen, dass man aus Sicht von HMRC nicht mehr als Erstkäufer gilt, mit der Folge, dass die zusätzlichen 5 % SDLT gezahlt werden müssen. Details zur Grunderwerbsteuer in England in diesen Beiträgen:

Bewertung des Nießbrauchs und des bloßen Eigentums

Viele der oben genannten britischen Steuerfragen hängen vom Wert des Nießbrauchs oder des bloßen Eigentums ab. Eine auf der Immobilie lastende Schuld, wie z. B. eine Hypothek, kann den steuerpflichtigen Wert mindern. Die Bewertung des geschenkten Rechts erfolgt in UK oft anderen Regeln und Methoden als in Deutschland.

Nachlassgestaltung und Vermögensplanung für internationale Familien

Familien mit Vermögen (auch) in UK oder mit Familienmitgliedern, die ihren Wohnsitz in UK haben, sollten sich bewusst sein, dass eine für Deutschland (Österreich, Schweiz) optimierte Nachfolgeregelung in UK den gegenteiligen Effekt haben können. Insbesondere die in Deutschland, Frankreich, Spanien etc. beliebte "vorweggenommene Erbfolge" (also die lebzeitige Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt) bringt in UK statt der gewünschten Vorteile meist massive Probleme.

Die von deutschen Beratern entwickelten Vermögensübertragungspläne und Testamente sollten daher frühzeitig von estate planning Experten in UK gegengecheckt werden, um teure Überraschungen für die Erben oder die zu Lebzeiten beschenkten Familienmitglieder in UK zu vermeiden.

Über den Gastautor

Der englische Solicitor Andrew McIntyre der Londoner Kanzlei Wedlake Bell berät internationale Familien bei den Themen Nachlassplanung, Vermögensübertragung, Nutzung von Trusts und den damit verbundenen Fragen der UK-Steuergestaltung.

Weitere Informationen zu Steuern und Nachlassplanung in England

Kategorie: ErbrechtFamilienrechtImmobilienrechtFamily OfficeSteuerrechtEnglischer Trust

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