11.05.2026 | ⸺

Enterbt in England: Die Pflichtteilsklage nach englischem Recht

Enterbung nach englischem Recht. Gibt es in UK einen Pflichtteilsanspruch? Musterklage

Musterformular für Pflichtteilsklage nach dem Recht von England und Wales

Kennt das englische Recht überhaupt einen Pflichtteilsanspruch? Also einen Anspruch auf einen Teil der Erbmasse, wenn man als gesetzlicher Erbe durch Testament enterbt wurde?

Nun, die Antwort ist: Ja und Nein. Nein, weil es nach englischem Recht keine automatische, feste Mindestbeteiligung der Kinder, Eltern und des Ehegatten gibt. Ja, weil der "Inheritance Act 1975" (Download zum Gesetzestext hier) erstaunlich vielen Personen im Umfeld des Verstorbenen die Möglichkeit gibt, einen Geldanspruch gegen das Nachlassvermögen geltend zu machen.

Die Details zu diesem "englischen Pflichtteilsanspruch", dessen Tatbestandsvoraussetzungen und wie man sich als Testamentsersteller dagegen absichert, dass jemand diesen Inheritance Act Claim später einmal erfolgreich verlangt, habe ich in diesen Beiträgen bereits erklärt:

Wie klagt man in England den Pflichtteil ein und wie lange hat man dafür Zeit?

Ist jemand davon überzeugt, dass er oder sie den Inheritance Act Claim geltend machen kann, tickt die Uhr. Denn für diesen Anspruch gilt eine knallharte kurze Ausschlussfrist (Verjährungsfrist), die bereits sechs Monate nach Erteilung des englischen Erbscheins (Grant of Representation) abläuft. Also wesentlich früher als bei der mindestens dreijährigen Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche nach deutschem Recht.

Wenn auf einen Erbfall englisches Recht anwendbar ist, darf man also nicht lange abwarten, sondern sollte sofort die Executors des Verstorbenen anschreiben (Beispiel für ein solches Anwaltsschreiben hier), ggf. eine "Stop Notice" einlegen (auch Caveat genannt, Details dazu hier), um die Erteilung des Erbscheins um sechs Monate zu verzögern und - wenn die Gegenseite zu keinem Angebot bereit ist - Klage einreichen.

Englisches Erbrecht kann übrigens auch in Deutschland anwendbar sein, wenn der Verstorbene Engländer war und in seinem Testament das englische Erbrecht gewählt hat. Dann muss das deutsche Nachlassgericht (auch) auf das Vermögen in Deutschland das englische Recht anwenden und der deutsche Pflichtteilsanspruch kann ausgeschlossen sein. Prinzipiell zumindest, im konkreten Einzelfall kann es Ausnahmen geben.

Zurück zum Standardfall, bei dem der Verstorbene in England gelebt hat. Dann muss man natürlich in England klagen.

Musterklage (Prozessformular) für den "Inheritance Act Claim"

Wie für alle prozessualen Maßnahmen in England, existiert auch hierfür eine offizielle Vorlage, also ein Prozessformular, das aber natürlich an den konkreten Fall angepasst werden muss. Hier das Formular zum Download (wobei man im echten Klagefall prüfen sollte, ob es nicht mittlerweile eine aktuellere Version gibt):

Eine solche Klage sollte man aber erst einreichen, nachdem man die nach englischem Prozessrecht zwingend vorgeschriebenen außerprozessualen Einigungsversuche unternommen hat (Pre Action Protocol). Andernfalls bleibt man auf den gesamten Prozesskosten sitzen, selbst wenn man in der Sache Recht bekommt, also die Klage gewinnt.

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Kategorie: ErbrechtProzessrechtFamilienrechtNachlassplanung

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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