07.08.2025 |

Kaufpreis für Immobilie in England nie direkt an den Verkäufer überweisen

Der Immobilienkaufpreis wird in England von Anwalt zu Anwalt bezahlt

Verkauf und Übertragung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen wird in Großbritannien als "conveyancing" bezeichnet und folgt ganz anderen Regeln als in Deutschland. Details dazu hier: Übersicht und Checkliste zu Hausverkauf in England

Besonders wichtig ist dabei, dass der Zahlungsfluss von der Anwaltskanzlei des Kanzlei zur Anwaltskanzlei des Verkäufers stattfindet, nämlich am Tag der sogenannten "completion".

Einige Tage oder Wochen vorher hat bereits der Vertragsabschluss ("exchange of contract") stattgefunden, ebenfalls zwischen den jeweiligen englischen Immobilienanwälten der Vertragsparteien ("seller's solicitor" und "buyer's solicitor"). Das entspricht in etwa dem Notartermin in Deutschland.

In den meisten Fällen zahlt der Käufer bereits am Tag des Vertragsabschlusses eine Sicherheitsleistung ("deposit") an den Verkäufer, in der Regel 10 Prozent der Kaufsumme. Auch diese Anzahlung sollte niemals direkt an den Verkäufer gezahlt werden.

Der korrekte Weg ist stets, dass der Käufer die Gelder, sowohl das Deposit als auch den restlichen Immobilienkaufpreis, stets auf das Bankkonto seines eigenen Anwalts überweist. Nur dann ist der Käufer abgesichert. Die beteiligten englischen Anwaltskanzlei führen die Transaktion dann per Echtzeitüberweisung durch und der Verkäuferanwalt bestätigt dem Käuferanwalt sofort den Eingang des Geldes.

Warnzeichen, dass ein Betrugsversuch vorliegt

Wird der Käufer einer UK-Immobilie also aufgefordert, das Deposit oder gar den gesamten Kaufpreis auf ein anderes Konto zu zahlen als auf das UK-Bankkonto des eigenen Anwalts, sollten alle Warnlampen aufleuchten. Echte englische Conveyancing-Solicitors würden niemals zu einer solchen Direktüberweisung auffordern. Deutsche Käufer von UK-Immobilien haben da oft kein Störgefühl, denn in Deutschland ist es ganz normal, dass der Käufer direkt auf das Bankkonto des Verkäufers überweist. In Großbritannien gilt das als grober Verstoß gegen den korrekten Ablauf einer Immobilientransaktion und es spricht viel dafür, dass es entweder ein Betrugsversuch ist oder man zumindest mit unprofessionell arbeitenden Anwälten zu tun hat.

Auch wenn ein Bankkonto als Zielkonto genannt wird, das nicht im Vereingten Königreich liegt (wenn also die IBAN nicht mit "GB" beginnt), ist höchste Vorsicht geboten.

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Kategorie: ImmobilienrechtBankrechtVertragsgestaltungBetrugAnwaltsrecht

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 schmeilzl@grafpartner.com

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