22.01.2025 | ⸺

Was bedeutet "WPSATC and STC" im Schreiben eines englischen Anwalts?

Rechtsanwälte in England (Solicitors) verwenden eine Standardformulierung zur Absicherung

Wer eine E-Mail oder einen Brief von einem englischen Anwalt der Gegenseite erhält, kann ziemlich sicher sein, dass diese Korrespondenz des gegnerischen Solicitors mit der Klausel "WPSATC" überschrieben ist. Handelt es sich um ein Vertrags- oder Vergleichsangebot, dann meist zusätzlich noch mit "STC". Was bedeuten diese Abkürzungen und warum verwenden englische Anwälte solche Floskeln?

"Without prejudice"

Die Abkürzung WPSATC steht für "without prejudice save as to costs" und bedeutet zum einen "ohne Eingeständnis" bzw. "ohne Anerkennung einer Verpflichtung / Rechtspflicht". Zum anderen bedeutet WPSATC, dass der Empfänger dieses Schriftstück später (falls die Vergleichsverhandlungen scheitern) nicht im Gerichtsverfahren vor dem englischen Zivilgericht verwenden darf. Ausgenommen im Verfahren über die Kostenentscheidung, also den Beschluss des Gerichts, welche Seite der anderen etwaige Anwaltskosten erstatten muss. Nur in diesem Kostenfestsetzungsverfahren darf man solche "without prejudice" Dokumente dann vorlegen, als Beweis dafür, wie viel man in dem Fall gearbeitet hat. Daher der Zusatz "save as to costs".

"Subject to contract"

STC bedeutet, dass es sich um ein freibleibendes Angebot handelt, der im Schreiben des englischen Anwalts enthaltene Vorschlag also erst und nur dann rechtsverbindlich wird, wenn beide Seiten eine formelle schriftliche Vereinbarung (deed) unterzeichnen. Details dazu hier: Wie formuliert man ein freibleibendes Vergleichsangebot im englischen Recht?

Weitere Infos zu englischen Rechtsanwälten und Zivilstreitigkeiten in Großbritannien

Praxishandbuch "Zivilprozess in England" mit wertvollen Tips für das Verhalten vor englischen Zivilgerichten

Der Autor ist Experte für deutsch-englische Rechtsfälle, insbesondere internationale Zivil- und Wirtschaftsprozesse, Familienrecht sowie grenzüberschreitende Nachlassabwicklung. Im Beck-Verlag verantwortet er den Länderbericht zum Familienrecht von England und Wales sowie das Praxishandbuch zum englischen Zivilverfahren: "Der Zivilprozess in England".

Deutscher Anwalt Experte für englisches Recht Zivilprozess

Beitragsfoto: Lizensiert von Dreamstime (Nr. 51539403)

Kategorie: ProzessrechtZivilprozesseWirtschaftsrechtVertragsgestaltungAnwaltsrecht

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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