Kann die britische Strafjustiz die Auslieferung von Straftätern aus Deutschland verlangen? Auch nach Brexit?
Diese Frage stellt sich aktuell im Frühjahr 2026 im Fall Madeleine McCann, denn die britische Metropolitan Police will nach Presseberichten die Auslieferung des deutschen Tatverdächtigen Christian Brückner beantragen und ihn in einem Jury-Prozess vor dem "Old Bailey" wegen Mordes anklagen:
- The Telegraph vom 4.5.2026: Met pushes to bring Madeleine McCann suspect to Britain
- The Week vom 5.5.2026: The fight to bring McCann suspect Christian Brückner to trial
Ein solches Verfahren in England wäre für Christian Brückner extrem gefährlich, weil eine Jury in Kindermordprozessen erfahrungsgemäß relativ schnell verurteilt, siehe den skandalträchtigen Lucy Letby Prozess in 2023 / 2024, der noch immer hohe Wellen schlägt (Details hier). Zudem hat ein Beschuldigter im englischen Strafprozess weniger Rechte als in Deutschland, zum Beispiel kein uneingeschränktes Schweigerecht. Die Strafzumessung ist härter und die Haftbedingungen in britischen Gefängnissen sind mittelalterlich, man Frage Boris Becker zu seinem Aufenthalt in Wandsworth Prison (Details hier).
Muss Christian Brückner die Auslieferung an die englische Strafjustiz fürchten?
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Wenn Christian Brückner nicht dumm genug ist, Deutschland von sich aus zu verlassen, und er in einem anderen Land verhaftet wird, kann es keine solche Auslieferung nach Großbritannien geben, weil Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes die Auslieferung deutscher Staatsbürger in Drittstaaten schlicht und ergreifend verbietet. Hier der Wortlaut:
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Vor dem Brexit wäre eine solche Auslieferung prinzipiell möglich gewesen, seither gibt es schlicht keine Möglichkeit. Da ändert auch der angedrohte "diplomatische und politische Druck" nichts, den die britischen Behörden avisieren. Deutsche Gerichte haben hier schlicht keinen Ermessensspielraum.
Möglicher Strafprozess gegen Christian Brückner in Portugal oder in Deutschland?
Was natürlich schon geht, ist eine Anklage in Portugal (dem Tatort der Entführung) oder in Deutschland. Die deutsche Strafjustiz wäre hier nach dem "aktiven Personalitätsprinzip" gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB zuständig und kann nach deutschem Strafrecht verurteilen, wenn ein Deutscher im Ausland Straftaten begeht, die sowohl nach deutschem Strafrecht sowie nach dem Strafrecht am Tatort strafbar sind. Das wäre hier bei Entführung und natürlich bei einem Tötungsdelikt der Fall. Kommt die deutsche Staatsanwaltschaft zur Einschätzung, dass eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist, erhebt sie "öffentliche Klage" (§ 170 Abs. 1 StPO).
Entscheiden sich die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden zu einer Anklage, könnten diese als EU-Mitgliedsstaat auch die Auslieferung beantragen.
Gegenseitige Rechtshilfe der Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften?
Die jeweiligen nationalen Strafverfolgungsbehörden können hierbei, egal in welchem der beteiligten Länder ein solcher Strafprozess gegebenfalls stattfindet, wechselseitig unterstützen. Im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich gilt das auch nach Brexit, allerdings umständlicher als vorher. Statt des Europäischen Haftbefehls bildet seit Brexit nun das EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Commerce Agreement, TCA) die Basis für die Zusammenarbeit auch in Strafverfolgungsangelegenheiten.
Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ist ohnehin ein zähes und für die Polizei oft frustrierendes Geschäft. Strafverteidiger finden hier oft Formfehler, z.B. "chain of evidence custody" Verstöße. Auch die Vernehmung von Auslandszeugen ist ein Kopfschmerzthema.
Allgemeine Rechtsgrundlage aus deutscher Sicht ist das "Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)".
Details zum britischen Pendant, der "Mutual Legal Assistance" bei grenzüberschreitender Strafverfolgung aus UK-Sicht, finden sich hier: www.gov.uk/guidance/mutual-legal-assistance-mla-requests
Aber prinzipiell können Erkenntnisse und Beweismittel von Scotland Yard auch in einem Strafprozess in Portugal oder Deutschland verwendet werden.
Aus deutscher prozessualer Sicht gilt das Prinzip der Verwertbarkeit, d.h. von ausländischen Behörden zur Verfügung gestellte Beweismittel (z.B. Computer- oder Handy-Daten) sind im deutschen Strafprozess grundsätzlich verwertbar. Sogar dann, wenn die Datengewinnung nach deutschem Recht unzulässig gewesen wäre. Es gilt nämlich das Prinzip "locus regit actum": Bei der Beurteilung, ob eine Beweiserhebung rechtmäßig war, ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Handlung stattfand. Verstöße gegen die deutsche StPO führen daher nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Grenze für die Verwertbarkeit von ausländischen Beweismitteln ist der "Ordre Public", also ein Verstoß gegen die Kernprinipien der deutschen Rechtsordnung. Extrembeispiel: Durch Folter erlangte Erkenntnisse. Diese dürfen natürlich nicht verwetet werden.
Normale Ermittlungsergebnisse der Metropolitan Police (umgangsprachlich "Scotland Yard" genannt) sind aber problemlos verwertbar. In einem High Profile Fall wie dem von Madeleine McCann findet ein intensiver Austausch zwischen den Ermittlungsbehörden statt. Auch informell.
Das ist weder überraschend, noch ein Geheimnis. Schon per Pressemitteilung vom 3.6.2020 (!) teilte die in Deutschland für den Fall zuständige Staatsanwaltschaft Braunschweig mit:
"Im Zusammenhang mit dem Verschwinden des damals 3-jährigen britischen Mädchens Madeleine Beth McCann am 03.05.2007 aus einer Appartementanlage in Praia da Luz in Portugal ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen einen 43-jährigen deutschen Staatsangehörigen wegen des Verdachts des Mordes. Bei dem Beschuldigten handelt es sich um einen mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter, der unter anderem auch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Derzeit verbüßt der Beschuldigte in anderer Sache eine längere Haftstrafe. Der Beschuldigte lebte zwischen 1995 und 2007 regelmäßig an der Algarve, unter anderem für einige Jahre in einem Haus zwischen Lagos und Praia da Luz. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen ging er in dieser Zeit im Raum Lagos mehreren Gelegenheitsjobs, unter anderem in der Gastronomie, nach. Weitere Anhaltspunkte legen nahe, dass er seinen Lebensunterhalt zudem durch die Begehung von Straftaten, darunter Einbruchdiebstähle in Hotelanlagen und Ferienwohnungen sowie Drogenhandel, bestritt. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ist mit den Ermittlungen befasst, weil der Beschuldigte vor seinem Auslandsaufenthalt seinen letzten Wohnsitz im hiesigen Bezirk hatte. Im Rahmen der Ermittlungen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig durch das Bundeskriminalamt (BKA) in enger Zusammenarbeit mit der Metropolitan Police/Großbritannien sowie der Polícia Judiciária/Portugal geführt werden, wird jetzt auch öffentlich um Mithilfe der Bevölkerung gebeten."
Es finden also schon seit 2020 gemeinsame Ermittlungen der Behörden in Deutschland, England und Portugal statt. Diese dauern offenkundig bis heute an, denn am 3.6.2025 veröffentlichte die Staatsanwaltschaft diese weitere Pressemitteilung:
Bleibt also abzuwarten, welche neuen Erkenntnisse die Londoner Metropolitan Police in diesem Fall wirklich ermittelt hat und ob diese genügen, um die Behörden in Portugal oder Deutschland zu einer Anklage zu bewegen.
Auslieferung von Nicht-Deutschen nach UK ist zulässig
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (auch anderer EU-Bürger) können weiterhin von Deutschland nach UK ausgeliefert werden. Hier war eine Weile umstritten, ob die gruseligen englischen Haftbedingungen eine Auslieferung hindern. Dies hat aber 2024 das OLG Karlsruhe geklärt (Beschluss vom 19.02.2024, Az. 301 OAus 136/23) und eine Auslieferung nach UK für zulässig erachtet, Details siehe hier.
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