09.03.2025 |

Das "witness statement" im englischen Zivilprozess

In Gerichtsverfahren in England muss jeder Zeuge seine Aussage vorab schriftlich einreichen. Im Detail ausformuliert und mit "signed statement of truth" versehen.

Die schriftliche Zeugenaussage im englischen Zivilverfahren

In einem englischen Zivilprozess werden Zeugenaussagen vorab schriftlich im Detail niedergelegt, zwischen den Parteien formell ausgetauscht (pre-trial exchange, CPR 32.4(2)) und lange vor der Verhandlung bei Gericht eingereicht. Zeugen werden also im Rahmen der Prozessvorbereitung frühzeitig durch solicitors kontaktiert und befragt.

In einem aufwendigen Prozedere (proofing of witness) dokumentiert die solicitor-Kanzlei zunächst die Erinnerungen und Kenntnisse des Zeugen, eine Art Stoffsammlung. Details zu diesem "proofing" hier:

Aus dieser Stoffsammlung wird dann in einem zweiten Schritt, meist durch einen solicitor, ggf. mit Unterstützung durch einen barrister, das eigentliche witness statement erstellt (CPR r 32.4(1) sowie r 32.8 i.V.m. PD 32), das der Zeuge dann unterzeichnet. Zeugen müssen bereits hier, weit vor der mündlichen Verhandlung, durch Unterzeichnung eines statement of truth versichern, dass ihre schriftliche Aussage richtig und vollständig ist. Dazu gleich ausführlich im nächsten Kapitel.

Ist ein Zeuge zu alldem nicht bereit, entweder weil er im Lager der Gegenseite steht (hostile witness) oder schlicht keine Lust auf den Zeitaufwand hat, oder weil er Nachteile oder Risiken für sich selbst befürchtet, etwa wegen einer bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarung (uncooperative witness, reluctant witness), erstellt man als Ersatz für das (vom Zeugen verweigerte) witness statement ein sog. witness summary (CPR r 32.9), also eine eigene Schilderung dessen, was man glaubt (und hofft), dass der Zeuge bestätigen kann und später in der mündlichen Verhandlung aussagen wird. Details zum Umgang mit unkooperativen oder sogar feindseligen Zeugen in diesem Beitrag:

Sowohl witness statement als auch witness summary müssen alle entscheidungsrelevanten Punkte beinhalten und möglichst präzise sein, da eine spätere Ergänzung nur mehr ausnahmsweise und mit gerichtlicher Genehmigung möglich ist. Nachträgliche inhaltliche Korrekturen (z.B. eines Kalenderdatums, einer Uhrzeit etc.) sind zwar möglich, auch noch im trial selbst, machen den Zeugen aber nicht gerade glaubwürdiger. Daher ist bei der Erstellung der schriftlichen witness statements größtmögliche Sorgfalt ratsam.

In der mündlichen Verhandlung bezieht sich der Zeuge dann auf sein schriftliches witness statement und bestätigt – nun unter Eid – noch einmal, dass dieses richtig und vollständig ist (CPR r 32.5(2)). Dadurch wird das witness statement zum testimony. Ohne diese Vereidigung des Zeugen und ohne Möglichkeit der Gegenseite zur cross-examination hat das witness statement noch keinen Beweiswert.

Wird der Zeuge also nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, um dort sein witness statement zu beeidigen und sich dem Kreuzverhör zu stellen, ist die schriftliche Zeugenaussage faktisch wertlos. Sie kann zwar theoretisch gemäß CPR 32.5(1)(b) i.V.m. Part 22 als hearsay evidence gewertet werden, dies hat in der Praxis der Zivilgerichte von England und Wales aber keine Bedeutung.

Das “formal witness statement” des Zeugen

Die Erarbeitung eines formell korrekten und inhaltlich hochwertigen schriftlichen witness statement ist anspruchsvoll, aufwendig und mühsam, da bereits Rule 32.8 CPR in Verbindung mit der für alle Zivilprozesse geltenden Practice Direction 32, paras. 17-20 strenge Anforderungen stellen.

Für Zivilprozesse an den „Business and Property Courts“, also insbesondere für Wirtschaftsstreitigkeiten, gelten darüber hinaus die noch rigideren formellen und inhaltlichen Anforderungen der Practice Direction 57AC.

Auch wenn diese PD 57AC mit ihrem Appendix „Best Practice re Trial Witness Statements“ streng genommen nur für Verfahren vor den englischen Business and Property Courts gelten, also für Streitigkeiten im Wirtschafts- und Immobilienrecht, halten sich englische Anwälte generell (also auch in anderen Zivilprozessen) an diese Richtlinie und die darin enthaltenen Best Practice Empfehlungen.

Praxisprobleme bei der Erarbeitung einer schriftlichen Zeugenaussage

Prozessbeteiligte aus Deutschland unterschätzen das Thema witness statement so gut wie immer. Vor allem deutsche Anwälte und Inhouse-Juristen haben oft die Einstellung: „Dann fassen wir halt die Stellungnahme des deutschen Zeugen auf Englisch zusammen und schicken diese nach London zu unseren Partneranwälten.“

Dieser Ansatz ist leider absolut naiv.

Was macht die Erarbeitung der schriftlichen Zeugenaussagen in England so anspruchsvoll und schwierig? Die englischen Zivilprozessregeln verlangen die Quadratur des Kreises:

  • Einerseits soll die Aussage möglichst unverfälscht nur den tatsächlich beobachteten Lebenssachverhalt sowie das eigene Wissen des Zeugen wiedergeben, und zwar in dessen eigenen Worten (was auch bedeutet: in deren Muttersprache). Der Zeuge soll nur Fakten berichten, keine eigenen rechtlichen Wertungen abgeben oder Schlussfolgerungen ziehen. Die Parteien und deren Anwälte sollen die Zeugenaussage nicht beeinflussen.
  • Gleichzeitig aber soll die Zeugenaussage möglichst knapp und präzise sowie streng chronologisch und sinnvoll mit Zwischenüberschriften untergliedert sein. Sie soll ausschließlich zu den – aus rechtlicher Sicht – entscheidungsrelevanten Aspekten Stellung nehmen und perfekt formatiert und mit Randziffern durchnummeriert sein.

Diese Doppelanforderung „unverfälschter Zeugenwortlaut in dessen eigener Tonalität und ohne rechtliche Beeinflussung“ einerseits und „so kurz und präzise wie möglich (jedoch ohne etwas Wesentliches auszulassen), ohne Emotionen, ohne subjektive Färbung und ohne irrelevante Ausführungen“ andererseits, führt in der forensischen Praxis nicht selten zu einem absurden Eiertanz.

Denn natürlich muss man Zeugen – sofern sie nicht selbst englische Juristen sind, die wissen, worauf es ankommt – an der Hand nehmen und ihnen zumindest sagen, welche Aspekte für die Fallentscheidung überhaupt relevant sind. In der Regel geschieht dies dadurch, dass ein solicitor oder barrister einen Fragenkatalog erstellt, den der Zeuge dann beantwortet. 

Diese Fragen darf der Zeuge aber nicht etwa allein an seinem Computer beantworten und seine Stellungnahme dann dem Anwalt zur weiteren Bearbeitung schicken. Vielmehr soll dieses „taking a witness statement“, auch „proofing a witness“ genannt, laut PD 32 para. 18.1(5) in einer Interview-Situation erfolgen, am besten face-to-face, alternativ in einem Video-Call oder einem Telefonat. Der solicitor oder ein Kanzleimitarbeiter – in der Praxis meist ein Paralegal – stellt die jeweilige Frage und schreibt dann die Antwort des Zeugen auf. Vorab informiert der Anwalt oder Kanzleimitarbeiter den Zeugen über die Anforderungen der Practice Directions, insbesondere über die Wahrheitspflicht und darüber, dass der Zeuge nur eigene Erinnerungen berichten darf, nichts, was er oder sie nur von Dritten gehört hat.

Die Grundidee ist, dass sich die Zeugenaussage lesen soll wie das Wortprotokoll einer mündlichen Aussage, wenn der Zeuge diese im Gerichtssaal gemacht hätte, siehe PD 32, para. 20.1: “A witness statement is the equivalent of the oral evidence which that witness would, if called, give in evidence.

Sie muss daher auch in der ersten Person (ich-Form) formuliert sein. Ein weiterer Grund für die Interview-Situation ist, dass man sicherstellen will, dass der Zeuge bei der Beantwortung der Fragen nicht beeinflusst wird, dass also nicht etwa der Chef des Unternehmens hinter dem Zeugen (seinem Mitarbeiter) steht, diesem bei der Beantwortung über die Schulter sieht und im Extremfall die Zeugenaussage sogar beeinflusst („…das war doch in Wahrheit anders. Erinnern Sie sich denn nicht, dass ich in dem Meeting klar gesagt habe…“). Die Zeugen sollen daher alleine befragt werden, also ohne die Anwesenheit von Arbeitskollegen, Ehepartnern usw.

Wurde der Zeuge durch seine Anwälte beeinflusst?

Barrister der Gegenseiten stellen in der mündlichen Verhandlung nicht selten Fragen dazu, wie das witness statement zustande gekommen ist und versuchen, eine etwaige Einflussnahme auf den Zeugen nachzuweisen. Insbesondere ob ein sog. “Implantieren“ von Erinnerungen stattgefunden haben kann, indem man dem Zeugen nachträglich so viele Informationen gibt (zeigen von Fotos eines roten Autos), dass dieser glaubt, sich selbst daran zu erinnern, obwohl er vorher nicht mehr hätte sagen können, ob er ein rotes Auto gesehen hat.

Auf den Aspekt “in the witness’s own words” legen die englischen Gerichte auch deshalb besonders viel Wert, weil sich bis etwa 2000 die Praxis etabliert hatte, dass Anwälte die Zeugenaussagen selbst formulierten und diese nicht selten mit umfangreichen rechtlichen Ausführungen (legal argument) überfrachteten, die dort nicht hingehörten und zu denen die Zeugen im Kreuzverhör dann oft auch nichts sagen konnten.

Für die Anwälte bleibt das Thema „taking and preparing witness statements“, mit dem litigation lawyer (solicitor wie barrister) täglich zu tun haben, eine Gratwanderung. Da die Gerichte sehr empfindlich sind, wenn witness statements überflüssige, zu ausschweifende oder emotionale Ausführungen enthalten, kann ein solicitor nicht einfach sklavisch niederschreiben, was ein Zeuge zu einem bestimmten Thema spontan von sich gibt, sondern muss die Äußerungen juristisch und redaktionell aufbereiten. Dies ist auch nicht verboten, solange der Inhalt der Zeugenaussage nicht verändert wird.

Andererseits soll der Originalton des Zeugen („true voice of the witness“) erkennbar bleiben und man muss – jedenfalls im Anwendungsbereich der PD 57AC – kenntlich machen, wenn man im Rahmen der Protokollierung eines witness statement die Erinnerung des Zeugen „aufgefrischt“ hat, etwa indem man dem Zeugen Dokumente oder Fotos vorgelegt hat.

Ebenso muss man im witness statement kenntlich machen, wie sicher sich ein Zeuge hinsichtlich einer bestimmten Tatsache ist. Ist die Erinnerung nicht mehr ganz klar, sollte der Zeuge im Zweifel besser Formulierungen verwenden wie „to the best of my recollection“, oder „I believe the meeting took place on or around Tuesday, but it may also have been another day that week…“, um sich im Kreuzverhör nicht angreifbar zu machen. Andernfalls verliert der Zeuge an Glaubwürdigkeit, wenn allzu präzise Angaben sich im Kreuzverhör als unzutreffend herausstellen.

Wie genervt englische Gerichte auf ein zu ausführliches schriftliches Zeugenstatement, das auch noch irrelevante Punkte enthält, reagieren, veranschaulicht etwa das Urteil King v Telegraph Group Ltd [2004] EWCA Civ 613 (18 May 2004), Para. 74:

... large parts of this witness statement were unnecessary because they went to matters on which there was common ground or to peripheral or irrelevant issues or to matters on which excessive detail was wholly inappropriate in the new CPR context with its emphasis on what is necessary and proportionate. ... substantial sections of the statement were inadmissible: indeed, there were six paragraphs concerned with serious injury to the claimant's mental health, which is not mentioned in his statement of case, and three paragraphs relating to foreign publication, of which similarly no complaint is made.

Nochmals: Die Erstellung einer guten schriftlichen Zeugenaussage zur Einreichung bei einem englischen Zivilgericht ist eine höchst anspruchsvolle Aufgabe, die deutsche Prozessparteien und deren deutsche Rechtsanwälte meist unterschätzen.

Eine gute Zusammenfassung aus Praktikersicht ist der Aufsatz der beiden Prozessanwälte Charlotte Pender und Simon Heatly, „Preparing witness statements: total recall or total reconstruction?“, PLC Magazine, Ausgabe November 2018, Thomson Reuters.

Bezugnahme auf Dokumente im witness statement

Bezieht sich ein Zeuge in seiner Aussage auf Dokumente (z.B. einen Vertrag, eine Bestellung, ein Memo oder E-Mail), werden diese in der Regel als Anhang zum witness statement genommen oder es wird im Anhang zumindest eine Tabelle eingefügt, wo im trial bundle sich diese Dokumente befinden (PD 57AC, Appendix, para3.4).

Englische Gerichte legen allerdings Wert darauf, dass ein Zeuge möglichst eigene Erinnerungen schildert, nicht lange Passagen aus Dokumenten zitiert oder gar eigene Interpretationen zu solchen Dokumenten oder Rechtsmeinungen präsentiert. Eine korrekte Formulierung wäre zum Beispiel:

“Ich erinnere mich, dass ich an Mr Smith am … um etwa … Uhr eine E-Mail geschickt habe, in der ich das Angebot vom … bestätigt und um möglichst rasche Lieferung gebeten habe. Diese E-Mail ist hier als Anlage y beigefügt.“

Übersetzung von "witness proofing" und "witness statement"

In internationalen Fallkonstellationen kommt zu alldem oft auch noch die weitere Komplikation von Übersetzungen hinzu, da witness statements (und sogar das proofing of witnesses) prinzipiell in der Sprache des Zeugen erfolgen sollen. Selbst bei Zeugen, die passables Englisch beherrschen, bevorzugen die englischen Anwälte den sicheren Weg und raten dazu, die Äußerungen des Zeugen lieber zunächst in dessen Muttersprache zu dokumentieren und erst dann ins Englische übersetzen zu lassen.

In der Praxis führt das zu erheblicher Mehrarbeit. Ein typischer Arbeitsablauf ist wie folgt:

Solicitor (ggf. in Abstimmung mit einem barrister) erstellt eine Themenliste oder einen Fragenkatalog für das proofing. Diese Fragen werden in die Muttersprache des Zeugen übersetzt. Das proofing findet in der Muttersprache des Zeugen statt und wird in dieser Sprache schriftlich dokumentiert und sodann ins Englische übersetzt. Hieraus erstellt ein solicitor und/oder barrister dann entweder eine konkretere Fragenliste für das eigentliche witness statement oder es wird gleich ein Entwurf eines witness statement gedraftet. Diese darf der Zeuge aber natürlich nur freigeben, wenn es vorher wieder in die Muttersprache übersetzt wurde, denn es soll sich ja um seinen eigenen Wortlaut handeln (true voice). Die Änderungen und Ergänzungen des Zeugen (in dessen Muttersprache) müssen dann wiederum in das englische witness statement eingebaut werden. Der Zeuge unterschreibt dann die muttersprachliche Version und beide Versionen werden bei Gericht eingereicht sowie zwischen den Parteien ausgetauscht. Bezieht sich der Zeuge auf ein Dokument, das nicht in seiner Muttersprache lautet, so muss auch dieses in dessen Sprache übersetzt werden. 

Wer hier nicht sehr gut organisiert ist, dem laufen erstens die Kosten aus dem Ruder und zweitens die Zeugen davon, denn ein Zeuge, vor allem wenn dieser passables Englisch spricht und auch die englischen Originaldokumente versteht, kommt sich veräppelt vor, wenn seine Aussage ständig hin und her übersetzt wird. Vermeiden kann man das aber nur bei Zeugen, die Englisch (annähernd) auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und in der späteren Verhandlung im Kreuzverhör darlegen können, dass sie alle Nuancen verstehen und somit eine Übersetzung des witness statement sowie ein Dolmetscher in der Verhandlung unnötig waren.

Die Risiken, die damit einhergehen, wenn man auf solche Übersetzungen verzichtet, illustriert die Entscheidung Frenkel v Lyampert and others [2017] EWHC 2223 (Ch). Dort hatten die Anwälte für einen Zeugen aus Russland ein schriftliches witness statement (ausschließlich) in englischer Sprache vorgelegt. Später zeigte sich, dass der Zeuge nur sehr gebrochen Englisch sprach und etliche Begriffe, die in seiner „eigenen“ Zeugenaussage standen, gar nicht verstand. Auf Nachfrage des Gerichts stellte sich heraus, dass der Zeuge seine schriftliche Zeugenaussage mit Hilfe seiner Frau und Tochter erstellt und dann von einem Bekannten ins Englische hatte übersetzen lassen. Das Gericht bezeichnete diese Art des Zustandekommens der Zeugenaussage als „deeply unsatisfactory“ und wertete sie im Ergebnis als unbrauchbar.

Abgabe eines "statement of truth" durch Zeugen und Anwälte

Das obige Beispiel Frenkel v Lyampert ist für den Zeugen und die beteiligten solicitors auch unter dem Aspekt der "Versicherung der Wahrheit" riskant.

Denn: Liegt das schriftliche witness statement nach all den beschriebenen aufwendigen Maßnahmen endlich in finaler Fassung vor, muss der Zeuge dieses vor Einreichung bei Gericht und formaler Zustellung an den Prozessgegner unterzeichnen und folgendes statement of truth abgeben, CPR r 22.1(c). Ohne eine solche „verification“ ist das witness statement wertlos. PD 32, para. 20.2 gibt für dieses statement of truth des Zeugen im Zivilprozess folgenden Wortlaut vor:

“To verify a witness statement the statement of truth is as follows: 

‘I believe that the facts stated in this witness statement are true. I understand that proceedings for contempt of court may be brought against anyone who makes, or causes to be made, a false statement in a document verified by a statement of truth without an honest belief in its truth.’”

Im Anwendungsbereich der PD 57AC, also bei Prozessen vor den Business and Property Courts, muss ein Zeuge das allgemeine statement of truth noch durch folgende, erheblich strengere Versicherung (confirmation of compliance) ergänzen (PD 57AC, para. 4.1):

“I understand that the purpose of this witness statement is to set out matters of fact of which I have personal knowledge. I understand that it is not my function to argue the case, either generally or on particular points, or to take the court through the documents in the case.
This witness statement sets out only my personal knowledge and recollection, in my own words.
On points that I understand to be important in the case, I have stated honestly (a) how well I recall matters and (b) whether my memory has been refreshed by considering documents, if so how and when.
I have not been asked or encouraged by anyone to include in this statement anything that is not my own account, to the best of my ability and recollection, of events I witnessed or matters of which I have personal knowledge.”

Der verantwortliche solicitor, also die Anwältin oder der Anwalt, die/der den Prozess in der solicitor-Kanzlei federführend bearbeitet, die/der an der Erarbeitung des witness statement mitgewirkt oder das Prozedere überwacht hat und daher mit verantwortet, muss sodann am Ende ebenfalls eine anwaltliche Versicherung abgeben, dass die Vorgaben der Practice Direction 57AC eingehalten wurden:

“I hereby certify that:

1. I am the relevant legal representative within the meaning of PD 57AC.2. I am satisfied that the purpose and proper content of trial witness statements, and proper practice in relation to their preparation, including the witness confirmation required by paragraph 4.1 of PD 57AC, have been discussed with and explained to [name of witness].3. I believe this trial witness statement complies with PD 57AC and paragraphs 18.1 and 18.2 of PD 32, and that it has been prepared in accordance with the Statement of Best Practice contained in the Appendix to PD 57AC. 

Name:  ……Position:  ……Date:……“

Man sieht: Die Herangehensweisen der englischen und deutschen Zivilprozessordnungen an das Thema Zeugenbeweis unterscheiden sich frappierend. In deutschen Gerichtsverfahren erfährt das Gericht erst in der mündlichen Verhandlung, ob eine Zeuge den Parteivortrag, für den er oder sie benannt ist, wirklich bestätigt.

In England dagegen ist – bis ins kleinste Detail – bereits vorher klar, ob und was ein Zeuge bestätigen kann und wird. Ausgenommen natürlich im Fall unkooperativer oder gar feindlicher Zeugen.

Praxistipps für deutsche Zeugen vor einem englischen Gericht

Wer entweder selbst als Zeuge vor einem englischen Zivilgericht erscheinen muss oder bei der Erarbeitung solcher schriftlicher Zeugenaussagen mitwirken will, sollte dringend beide Practice Directions 32 und 57AC im Volltext gelesen haben.

Am Tag (vor) der mündlichen Verhandlung selbst sollte ein Zeuge seine eigene Aussage noch einmal in Ruhe durchlesen, um sich die Eckdaten sowie die englischen Fachbegriffe noch einmal frisch in Erinnerung zu rufen.

Ein Zeuge sollte sich auch überlegen, was er oder sie auf kritische Rückfragen im Kreuzverhör antwortet ("Warum erinnern Sie sich so genau an die Uhrzeit?", "Ist es denkbar, dass Sie X mit Y verwechselt haben?" etc.).

Mehr zum englische Zivilprozess, zur Beweisaufnahme und zum Ablauf der Gerichtsverhandlung in England

Der Autor ist Experte für deutsch-englische Rechtsfälle, insbesondere internationale Zivil- und Wirtschaftsprozesse, Familienrecht sowie grenzüberschreitende Nachlassabwicklung. Im Beck-Verlag verantwortet er den Länderbericht zum Familienrecht von England und Wales sowie das Praxishandbuch zum englischen Zivilprozess. Dieser Beitrag ist ein gekürzter Auszug aus dem Kapitel "Der Ablauf des Zivilprozesses in England und Wales: Beweisrecht. Zeugenbeweis" des Praxisleitfadens "Der Zivilprozess in England".

Experte für Zivilprozessrecht England Rechtsanwalt Schmeilzl

Beitragsfoto: Freepik.com (2151088781)

Kategorie: ProzessrechtWirtschaftsrechtZivilprozesseHigh CourtAnwaltsrechtCounty Court

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 schmeilzl@grafpartner.com

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