09.07.2026 |

Berufshaftpflicht-Versicherung englischer Anwälte (Solicitors und Barristers)

Vermögensschadenhaftpflicht für Anwälte in UK ist erheblich teurer als in Deutschland

Auch englischen Anwältinnen und Anwälten können Fehler passieren, die bei ihren Mandanten enorme Schäden verursachen. Versäumte Fristen, falsch eingeschätzte Rechtslage oder verlorene Originaldokumente. Für solche Fälle müssen sich Anwälte versichern. Zwangsweise. Ohne Nachweis einer Versicherung keine Anwaltszulassung, weder in Deutschland noch in UK.

Aber: Die Kosten für eine solche Berufshaftpflicht sind in Großbritannien um ein Vielfaches höher als in Deutschland. Was manche Solicitors sogar dazu zwingt, den Beruf aufzugeben. Und die Policen müssen jedes Jahr aktiv verlängert und neu verhandelt werden. Vor allem für Einzelanwälte und Kleinkanzleien ein jedenfalls lästiges, manchmal sogar entwürdigendes Ritual, da sie - anders als Großkanzleien - keine Verhandlungsmacht gegenüber den Versicherungsgesellschaften haben, die jeden noch so kleinen Fehler als Grund für eine drastische Erhöhung der Prämien nutzen.

Die "Professional Indemnity Insurance" (PII) der Solicitors

Die SRA Indemnity Insurance Rules verpflichten Solicitors zum Abschluss einer professional indemnity insurance (PII). Aus deutscher Sicht sind diese englischen PII absurd teuer und kundenunfreundlich. Die Auswahl des Versicherers und des für die konkrete Kanzlei jeweils besten Tarifs sind hochkomplex, weshalb in der Regel Makler (insurance broker) eingeschaltet werden, die den Markt gut kennen. Die Versicherungsprämie hängt von mehreren Faktoren ab, Umsatz (fee income), Anzahl und Art von Mandanten, die damit verbundenen typischen Risiken (je nach Rechtsgebieten und Branchen) und – besonders wichtig – von der Schadenshistorie (claims history) der Kanzlei. All diese Faktoren werden von den Versicherungen in langen Fragebögen jedes Jahr neu erfasst und überprüft, bevor diese ein Angebot (auf Neuabschluss oder Verlängerung) erstellen. Die Police verlängert sich nämlich nicht automatisch, sondern muss jedes Jahr aktiv verlängert werden.

Die Mindestjahresprämie liegt meist um die 6.000 Pfund. Ist ein Solicitor aber auf einem „Risikorechtsgebiet“ tätig, also insbesondere einem Rechtsgebiet mit hohen Gegenstandswerten, wie etwa Unternehmenstransaktionen (M&A), aber auch conveyancing, also Immobilientransaktionen, und hatte er vielleicht bereits einmal einen Haftungsfall, sei es auch „nur“ eine nicht mehr auffindbare Mandantenakte, kann die Jahresprämie weit jenseits der 20.000 Pfund liegen, wohl gemerkt für einen einzelnen Anwalt. Dies bei – im Vergleich zu den deutschen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen – erheblich schlechterem Deckungsumfang.

Diese Kosten können einen Solicitor finanziell in die Knie und zur Kanzleiaufgabe zwingen. Da Versicherer nicht zum Abschluss oder zur Verlängerung eines Vertrags verpflichtet sind, kommt es gar nicht so selten vor, dass Kanzleien schlicht keinen Versicherer finden. Für diesen Fall schildert die SRA-Website detailliert, wie die Kanzlei abzuwickeln ist.

Andere Regelung für die Prozessanwälte (Barristers)

Für Barristers ist das Thema Berufshaftpflichtversicherung einfacher. Sie sind berufsrechtlich (siehe hier) zur Mitgliedschaft im Bar Mutual Indemnity Fund (BMIF) verpflichtet, einer von der Anwaltschaft 1988 selbst geschaffenen und selbst verwalteten Haftpflichtversicherung auf Gegenseitigkeit.

Diese Bar Mutual gewährleistet für alle Barrister eine Mindestdeckung von 500.000 Pfund pro Schadensfall. Gegen freiwillige Zahlung einer höheren Prämie können sich barrister bis zu einer maximalen Deckungssumme von 2,5 Millionen Pfund versichern. Wem auch das nicht genügt, der kann auf dem freien Markt eine Zusatzversicherung (top up insurance) erwerben.

Weitere Informationen zu Anwaltschaft und Zivilprozessen in England

Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl ist Experte für deutsch-englische Zivilprozesse, insbesondere Wirtschaftsprozess und Handelsstreitigkeiten, Autor des Praxishandbuchs "Der Zivilprozess in England" im Beck Verlag und er verfasst den Länderbericht „Familienrecht England & Wales“ im BGB-Kommentar des NOMOS Verlags (5. Auflage erscheint Anfang 2027)

Beitragsfoto lizensiert bei Alamy.com

Kategorie: ProzessrechtZivilprozesseAnwaltsrecht

Autor
Bernhard Schmeilzl

Bernhard Schmeilzl

Rechtsanwalt & Master of Laws

+49 (0) 941 463 7070 info@englischesrecht.de

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